Wann kommt die Abschaffung der Steuerklassen III und V?

Noch immer laufen die Diskussionen über die Abschaffung der Steuerklassen III und V – und damit die Abschaffung des sogenannten Splittingvorteils beim Ehegattensplitting. Was mit den Änderungen bewirkt werden soll und ob beziehungsweise wann sie in Kraft treten werden, erfahren Sie hier.

Hintergrund

Durch das Ehegattensplitting haben gemeinsam veranlagte Paare die Option, einen großen Teil ihrer Steuerabgaben einzusparen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere. Die Folge: Für gemeinsam veranlagte Paare wird es unattraktiv, wenn der geringer verdienende Partner die Stunden erhöht. Gerade Frauen werden dadurch häufig für das Haushaltsmanagement zuständig, während der Mann weiterhin in Vollzeit arbeitet.

Vor- und Nachteile der Steuerklassen III und V

Die Einteilung in die Steuerklassen III und V hat sowohl Vor- als auch Nachteile.

Vorteile

  • Steuereinsparungen: Paare können durch die Einteilung hohe Steuerbeträge einsparen. Je größer der Gehaltsunterschied zwischen den Partnern ist, desto größer sind die Ersparnisse.
  • Familienmodell: Paare, die ein Familienmodell mit einem Hauptverdiener bevorzugen, werden vom Staat gefördert.
  • Flexibilität: Gemeinsam veranlagte Paare können grundsätzlich frei entscheiden, in welche Steuerklasse sie wechseln möchten. Inwiefern diese Freiheit tatsächlich umgesetzt werden kann, hängt jedoch von den individuellen Umständen ab. Oft lohnt sich der Wechsel in die Steuerklassen IV/IV nicht.

Nachteile

  • Fehlender Handlungsspielraum: Eine Beschäftigung oder eine Erhöhung der Stunden lohnt sich für den geringer verdienenden Partner in den meisten Fällen nicht, da sie die Steuereinsparungen nicht ausgleichen würde. Dem geringer verdienenden Partner fehlt somit der Handlungsspielraum, beruflich tätig zu werden und eigene Sozialabgaben zu leisten.
  • Arbeitsmarkt: Wenn geringer verdienende Partner sich aus steuerlichen Gründen gegen eine Anstellung entscheiden, werden weniger Stellen besetzt. Dies hat Auswirkungen auf den gesamten Arbeitsmarkt.
  • Bruttoinlandsprodukt: Auch das BIP wird durch die geringere Zahl an Erwerbstätigen und die weniger geleisteten Stunden beeinflusst.

Auswirkungen

Die Abschaffung der Steuerklassen III und V soll den Nachteilen des Splittingvorteils beim Ehegattensplitting entgegenwirken und die geringer verdienenden Partner ermutigen, ebenfalls eine Beschäftigung aufzunehmen oder ihre Stundenanzahl zu erhöhen. Ein Wechsel des Systems hätte jedoch einen immensen Verwaltungsaufwand zur Folge. Auch hätten zahlreiche Paare mehr Steuern zu zahlen, was gerade in der Übergangsphase zu finanziellen Belastungen führen kann. Unter anderem aus diesen Gründen wurde die Regelung bisher nicht umgesetzt.

Wann soll die Änderung in Kraft treten?

Bisher ist noch unklar, ob und in welchem Maße die Abschaffung der Steuerklassen III und V umgesetzt werden soll. Mit einer Umsetzung im Jahr 2023 ist nicht zu rechnen.

Was für Steuerpflichtige jetzt wichtig ist

Zunächst werden die Vorgaben zum Splittingvorteil im Ehegattensplitting so bleiben, wie sie sind. Für Steuerzahler besteht damit kein Handlungsbedarf. Es kann jedoch sinnvoll sein, die Entwicklungen im Auge zu behalten und sich – falls notwendig – auf die Änderungen vorzubereiten. Dazu können sich Steuerzahler über geplante Änderungen informieren und ihre eigene Situation entsprechend anpassen. Auch das Gespräch mit einem Steuerberater kann hilfreich sein.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche Beratung dar. Für detaillierte Informationen oder zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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