15.06.2022

Erklärung: Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer.

Besteuerung: Er wird in Höhe von 5,50 % automatisch an das Finanzamt abgeführt.

Freibetrag: Seit 2021 besteht bei der Einkommensteuer ein Freibetrag von 18.130 € pro Person und 36.260 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2024).

Verpflichtung: Der Soli ist bei Kapitalerträgen, im Rahmen der Einkommensteuer und von Körperschaften zu zahlen.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Als Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, bezeichnet man eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in Höhe von 5,50 %. Er ist unter anderem zu zahlen, wenn Kapitalerträge erzielt werden oder bei der Einkommensteuer eine jährliche Freigrenze überschritten wird. Diese Freigrenze wurde 2021 erheblich erhöht. Aktuell liegt sie bei 18.130 € pro Person und 36.260 € für zusammen Veranlagte (Stand: 2024).

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag noch?

Prinzipiell wird der Soli von allen bezahlt, die Kapitalerträge erzielen und von Erwerbstätigen, deren Einkommen über der Freigrenze liegt. Auch Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Dieser wird dort auf die Körperschaftsteuer erhoben.

Für Sparer, die Kapitalerträge beispielsweise aus Zinsen oder Dividenden beziehen, gilt die gleiche Steuerlast wie vor 2021. Übersteigen die Erträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024) – insofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde – wird die Abgeltungssteuer von 25,00 %, plus 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer automatisch abgeführt. 

Bei Arbeitnehmern wird der Solidaritätszuschlag innerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung direkt abgezogen. Das gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die den vollen Solidaritätszuschlag oder einen geringeren Anteil entrichten. Seit 2021 ist allerdings mit 90,00 % die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer vom Solidaritätszuschlag befreit.

Beispiel für Einkommensgrenzen bis 2021

Beispiel für Einkommensgrenzen ab 2021

Ab welcher Einkommenshöhe der Solidaritätszuschlag genau anfällt, hängt unter anderem von der Familienkonstellation ab. Aus diesem Grund handelt es sich hier um ungefähre Werte. 

Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet?

Der Solidaritätszuschlag wird auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich des Kinderfreibetrages (wenn vorhanden) gerechnet. Um die Berechnung zu verdeutlichen, haben wir zwei Beispiele aufgeführt:
 

Beispiel 1
Eine erwerbstätige ledige Person ohne Kinder verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 €.

Berechnungsgrundlage 

 

Steuerjahr

2024

Zu versteuerndes Jahreseinkommen  

40.000 € 

Davon Einkommenssteuer  

7.495 €                                   

Bei einer Einkommensteuer in Höhe von 7.495 € läge der Wert weit unter der jährlichen Freigrenze von 18.130 € pro Person. In diesem Fall würde kein Solidaritätszuschlag anfallen.

Beispiel 2
Eine erwerbstätige ledige Person ohne Kinder verfügt über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 140.000 €.

Berechnungsgrundlage 

 

Steuerjahr

2024

Zu versteuerndes Jahreseinkommen  

140.000 € 

Davon Einkommenssteuer  

50.847,83 €                                   

Die Einkommensteuer läge dementsprechend weit über der jährlichen Freigrenze. Der Solidaritätszuschlag von 5,50 % würde daher in voller Höhe abgezogen werden. Um die 5,50 % Solidaritätszuschlag genau zu ermitteln, rechnet man die Einkommensteuer minus 94,50 %. Der Solidaritätszuschlag würde in diesem Beispiel 2.796,63 € betragen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt werden, insofern sich die Person in einem Angestelltenverhältnis befindet. Als Freiberufler sind Steuerzahler dazu verpflichtet, die anfallenden Steuern selbst an das Finanzamt zu zahlen.

Warum wurde der Solidaritätszuschlag für 90,00 % der Steuerzahler abgeschafft?

Die im Juni 2019 getroffene Entscheidung des Bundestags, den Solidaritätszuschlag für einen Großteil der Bürger in Deutschland abzuschaffen, sollte vor allem Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen entlasten. Laut Finanzminister Scholz geschah diese Umstrukturierung in erster Linie aus sozialem Anlass: Spitzenverdiener, die circa 10,00 % ausmachen, werden auch weiterhin den Solidaritätszuschlag entrichten – darunter Unternehmen und Selbstständige. Konkret bedeutet das für rund 90,00 % aller Steuerzahler, dass sie durch die Abschaffung des Solidaritätszuschlags mehr Geld zur Verfügung haben.

Wichtig ist dabei jedoch, dass die Abschaffung des Solidaritätszuschlags nicht für Kapitalerträge gilt. Hier wird der Solidaritätszuschlag auch weiterhin auf die Abgeltungsteuer erhoben, sofern diese abgeführt wird.

Welche Möglichkeit ergibt sich aus der Abschaffung für Sparer?

Mit dem Wegfall des Solidaritätszuschlags ergibt sich für die überwiegende Mehrheit der deutschen Steuerzahler die Gelegenheit, jährlich einen höheren Betrag zu sparen. Wie hoch diese Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen beziehungsweise von der zu zahlenden Lohnsteuer, der Steuerklasse und der Anzahl an Kindern ab. Damit diese Ersparnis allerdings nicht auf dem unverzinsten Girokonto liegen bleibt, lohnt sich ein Blick auf gewinnbringende Anlageprodukte.

Beispielsweise können Sparer mit kostengünstigen ETFs (Exchange Traded Funds) von attraktiven Renditen profitieren. Sie werden an der Börse gehandelt und bilden einen bestehenden Index wie zum Beispiel den MSCI World oder den DAX nach. Dabei ist es das Ziel, dass die zu erwartende Rendite ähnlich ausfällt wie der Index.

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Sparer, die ihr Geld zudem mit einer höheren Sicherheit anlegen möchten, können von gut verzinsten Tagesgeld- und Festgeldangeboten profitieren. Denn insbesondere Banken aus dem europäischen Ausland bieten Zinssätze, die sich meist weit über denen vieler deutscher Hausbanken befinden.

Hintergründe des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 von der Regierung Kohl als finanzieller Ausgleich eingeführt. Die Milliarden an Euro, die dadurch zur Verfügung standen, sollten die logistischen Ausgaben zur Unterstützung der Alliierten während des Golfkrieges und die Kosten für die Wiedervereinigung von Deutschland decken. Zudem sollte durch diese Gelder strukturschwächeren Ländern in Mittel-, Süd- und Osteuropa geholfen werden.

Unter der Bedingung, dass der Solidaritätszuschlag mit 7,50 % der Einkommensteuer für nur ein Jahr eingeführt werden würde, setzte die Regierung Kohl den Solidaritätszuschlag durch. Aufgrund der zu hohen Kosten, die innerhalb des Jahres nicht gedeckt werden konnten, wurde jedoch entschieden, dass es statt der Befristung lediglich eine kurze Pause bis 1995 geben würde. Bund und Länder einigten sich auf einen Solidarpakt, der den neuen Bundesländern Gelder zunächst bis 2019 zusichern sollte.

Seitdem wurde der Solidaritätszuschlag zunächst mit 7,50 % und ab 1998 mit 5,50 % automatisch bei der Lohnabrechnung abgeführt. Allein im Jahr 2019 entstand so ein Gewinn von 19,65 Milliarden Euro. Wofür die Gelder genau eingesetzt wurden, ist allerdings nicht belegt, da sie nicht zweckgebunden sind, sondern in den allgemeinen Steuertopf fließen.

Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.