15.06.2022

✔ Erklärung: Bei einer Schenkung kann eine Schenkungssteuer anfallen, deren Höhe unter anderem von bestimmten Steuerklassen abhängt.

✔ Besteuerung: Je nach Schenkungssteuerklasse und Wert der Schenkung gilt ein anderer Steuersatz.

✔ Freibetrag: Der Steuerfreibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ab.

✔ Geltungsdauer: Freibeträge können bei einer Schenkung alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.

Was ist die Schenkungssteuer und wovon ist sie abhängig?

Bei der Schenkungssteuer handelt es sich um eine Steuer, die auf Zuwendungen erhoben wird. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt dabei in erster Linie von drei Steuerklassen ab, die vom Gesetzgeber zur Ermittlung der individuellen Steuerbelastung eingeführt wurden. Die Klassen sind unabhängig von denen der Einkommenssteuer zu betrachten und dienen lediglich der Bestimmung von Schenkungsfreibeträgen und Schenkungssteuersätzen. Je nach Verwandtschaftsgrad würden Beschenkte einer dieser Steuerklassen zugeordnet:

Steuerklasse 1
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, leibliche-, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel und Stiefenkel

Steuerklasse 2
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten und -eingetragene Lebenspartner

Steuerklasse 3
Entfernte- und nicht verwandte Personen

Welche Freibeträge gelten bei Schenkungen?

Der Steuerfreibetrag für Schenkungen richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Bei Schenkungen unter Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern sieht der Gesetzgeber zum Beispiel derzeit eine Freigrenze von 500.000 € vor. Hierbei kann es sich auch um eine Immobilie handeln, die den Wert nicht überschreitet.

Auch zwischen nicht miteinander verwandten Personen darf ein Betrag von bis zu 20.000 € steuerfrei verschenkt werden. So lassen sich zum Beispiel Erträge aus Geldanlagen wie Aktien, ETFs, Tagesgeld oder Festgeld unter anderem an Patenkinder oder den Nachwuchs des unverheirateten Lebenspartners verschenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt. Dabei darf der Freibetrag nach den derzeit geltenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden 

Wert für steuerfreie Schenkung alle 10 Jahre 

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner  

500.000 € 

Leibliche-, Stief- und Adoptivkinder 

400.000 € 

Enkelkinder (wenn Kinder des Schenkenden verstorben sind) 

400.000 € 

Enkelkinder (wenn Kinder des Schenkenden leben) 

200.000 € 

Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten und -eingetragene Lebenspartner 

20.000 € 

Entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen  

20.000 € 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer und wie wird sie bestimmt?

Zur Bestimmung der Steuersätze werden die drei sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtenden Schenkungssteuerklassen, die Freibeträge und die Höhe des Schenkungsbetrags berücksichtigt. Je höher die Steuerklasse ausfällt und je weiter der Wert der Schenkung vom Freibetrag entfernt ist, desto mehr Steuern sind abzuführen. Derzeit reicht der Steuersatz von 7,00 % bis zu 50,00 %.

Schenkungsbetrag, der über dem Freibetrag liegt 

Steuerklasse 1 

Steuerklasse 2 

Steuerklasse 3 

Bis 75.000 € 

7,00 % 

15,00 % 

30,00 % 

Bis 300.000 € 

11,00 % 

20,00 % 

30,00 % 

Bis 600.000 € 

15,00 % 

25,00 % 

30,00 % 

Bis 6.000.000 € 

19,00 % 

30,00 % 

30,00 % 

Bis 13.000.000 € 

23,00 % 

35,00 % 

50,00 % 

Bis 26.000.000 € 

27,00 % 

40,00 % 

50,00 % 

Über 26.000.000 € 

30,00 % 

43,00 % 

50,00 % 

An wen und wie hat man eine Schenkung zu melden?

Wer in Deutschland einen höheren Geldbetrag verschenkt oder geschenkt bekommt, ist dazu verpflichtet, diesen innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu melden. In der Meldung sollten laut aktueller Gesetzeslage die persönlichen Daten beider Parteien, das Verwandtschaftsverhältnis, eine Beschreibung des Geschenks sowie dessen Wert und der Zeitpunkt der Schenkung aufgeführt sein. Wird die Schenkung von einem Notar oder einem Gericht beurkundet, entfällt die Meldepflicht für den Schenker und den Beschenkten. Grund hierfür ist, dass für diese öffentlichen Stellen ebenfalls eine Anzeigepflicht besteht.

Sobald die Meldung über die Schenkung dem Finanzamt übermittelt wurde, ist es dieser Steuerbehörde vorbehalten, den Beschenkten innerhalb einer von ihr festgelegten Frist, zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufzufordern. Wurde die Schenkung überprüft und eine Steuerlast festgestellt, übersendet das Finanzamt einen sogenannten Schenkungssteuerbescheid. In diesem ist die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer und eine Frist zur Steuerzahlung festgesetzt.

Wie kann man sich die Schenkungssteuer bei hohen Beträgen sparen?

Bei einem Großteil der Menschen in Deutschland wird der Freibetrag für die Schenkungssteuer nicht überschritten. Das zu verschenkende Vermögen liegt hier in der Regel deutlich unter den Freibeträgen.

Für Steuerzahler, deren zu verschenkendes Vermögen allerdings über den Freibeträgen liegt, benennen Steuerberatungsunternehmen Strategien, mit denen Steuerbelastungen verteilt werden können. Hierzu zählt unter anderem die Nutzung der Freibeträge alle 10 Jahre. So dürfte zum Beispiel ein Betrag von 1.000.000 € über mehrere Jahre an ein Kind verschenkt werden, ohne dass eine Schenkungssteuer fällig wird.

Beispielsweise könnten Schenker zunächst einen Betrag in Höhe von 400.000 € weitergeben, nach 10 Jahren weitere 400.000 € und zuletzt die übrigen 200.000 €. Nach 20 Jahren besteht so die Möglichkeit, dass das beschenkte Kind über die gesamte Summe verfügen könnte, ohne einen Teil davon an den Fiskus entrichten zu brauchen.

Ein Elternteil möchte seinem Kind steuerfrei 1.000.000 € über mehrere Jahre schenken

Für wohlhabende Steuerzahler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchten, findet bei Steuerberatungsunternehmen auch die sogenannte Kettenschenkung Erwähnung. Hierbei würde das Vermögen zunächst an nahe Angehörige verschenkt werden. Sie dienen im Grunde als Mittelsperson. Anschließend würde das Vermögen von ihnen an die Person weitergeben werden, die schlussendlich beschenkt wird.

Möchte zum Beispiel ein Elternteil seinem Kind einen Betrag in Höhe von 600.000 € steuerfrei zukommen lassen, könnten bei einer direkten Schenkung 200.000 € mit 7,00 % besteuert werden, da der Freibetrag lediglich für 400.000 € gilt. Mit der Kettenschenkung soll ein Elternteil die 200.000 € jedoch an seinen Ehepartner übertragen können, ohne eine Schenkungssteuer entrichten zu brauchen. Da sowohl für den einen als auch für den anderen Elternteil ein Steuerfreibetrag von 400.000 € bei einer Schenkung an das Kind besteht, dürfte für das Kind keine Schenkungssteuer auf die 600.000 € anfallen.

Ein Elternteil möchte seinem Kind steuerfrei 600.000 € schenken

Doch ganz gleich, welche Möglichkeit in Betracht gezogen wird, es kann sich lohnen, sein Vermögen sowohl vor als auch während der Zeit der Schenkung zinsbringend anzulegen. Für Sparer, die sich zum Beispiel für die Schenkung alle 10 Jahre entscheiden, kann es eine Option sein, das Geld auch zwischen den Schenkungen mittel- bis längerfristig unter anderem in ETFs bei unserem Partner WeltSparen anzulegen. So können Sie oder der Beschenkte von einem noch höheren Vermögen profitieren.

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Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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