✔ Erklärung: Die Anlage KAP ist ein Formular im Rahmen der Steuererklärung. Dort werden zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalerträgen angegeben.
✔ Steuer: Auf Kapitalerträge wird die Abgeltungs-/Kapitalertragsteuer in Höhe von 25,00 % plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
✔ Freibetrag: Zur Vermeidung beziehungsweise Minderung der Steuerlast kann ein Freistellungsauftrag erteilt oder gegebenenfalls eine NV-Bescheinigung vorgelegt werden.
Was ist die Anlage KAP?
Bei der Anlage KAP handelt es sich um ein Formular im Rahmen der Steuererklärung. Steuerzahler geben dort in erster Linie Einkünfte aus Kapitalvermögen an, die nicht dem automatischen Steuerabzug – der Abgeltungssteuer – unterliegen. Zu diesen Erträgen zählen unter anderem Zinsen, Gewinne aus Wertpapieren und Dividenden.
Darüber hinaus kann die Anlage KAP für eine steuerliche Korrektur relevant sein. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen sind oder der Sparerpauschbetrag nicht ausgenutzt wurde.
Welche Formen der Anlage KAP gibt es?
Seit der Investmentsteuerreform im Jahr 2018 wird bei der Anlage KAP zwischen drei Formblättern unterschieden:
Anlage KAP-BET
Wurden Erträge oder anrechenbare Steuern aus einer Beteiligung (zum Beispiel Erbengemeinschaft oder Personengesellschaft) erzielt, werden diese in der Anlage KAP-BET eingetragen. Die Einkünfte werden vom Finanzamt als gesondert und einheitlich festgestellt.
Anlage KAP-INV
Erträge, die aus Investmenterträgen erzielt wurden und nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind dagegen in der Anlage KAP-INV zu erfassen. Das gilt zum Beispiel für Investmentfonds, die im Ausland verwahrt wurden.
Anlage KAP (verkürzte Form)
Bei der verkürzten Form können unter anderem steuerliche Korrekturen hinterlegt werden. Zudem werden Erträge, die dem inländischen sowie nicht inländischen Steuerabzug unterliegen, eingetragen. Im Falle der nicht inländischen Steuerabzüge sind Investmenterträge, die in der Anlage KAP-INV erfasst werden, jedoch ausgenommen.
Wann ist die Abgabe der Anlage KAP Pflicht?
Für die meisten Steuerzahler besteht keine Notwendigkeit, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Sie brauchen die Anlage KAP grundsätzlich nicht auszufüllen. Lediglich in wenigen Fällen ist eine Erklärung in der Anlage KAP Pflicht.
Ausländische Kapitalanlagen
Kapitalerträge, die über ausländische Konten oder Depots erzielt wurden, unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Da diese Kapitalerträge über keine abgeltende Wirkung verfügen, sind sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt auch für Erträge, die Sie bei den ausländischen Banken von ZINSPILOT und WeltSparen beziehen.
Erträge aus Privatdarlehen
Anders als bei Kreditinstituten besteht für Privatdarlehen keine Verpflichtung, bei Zinszahlungen die Abgeltungssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Erzielte Erträge sind stattdessen im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP einzutragen.
Kapitalerträge aus Beteiligungsdarlehen
Inländische Kapitalerträge, die unter anderem aus stillen Beteiligungen oder Beteiligungsdarlehen stammen, unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Diese werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert und sind daher zu erklären.
Kirchensteuerpflicht
Kreditinstitute und Anbieter erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich Auskunft über die Religionszugehörigkeit ihrer abgeltungssteuerpflichtigen Kunden. Steuerzahler, die dieser automatischen Abfrage widersprochen haben, sind dazu angehalten, ihre Religionszugehörigkeit nachträglich in der Anlage KAP anzugeben. Je nach Bundesland sind 8,00 % beziehungsweise 9,00 % Kirchensteuer fällig. Dabei gilt für Kirchensteuerpflichtige eine automatische Minderung der Abgeltungssteuer.
Freistellungsauftrag
Wurde der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024) im Veranlagungsjahr überschritten, besteht gegenüber dem Finanzamt eine Meldepflicht. Das kann beispielsweise passieren, wenn bei mehreren Banken oder Anbietern ein Freistellungsauftrag erteilt und Gewinne erzielt wurden.
Erstattungszinsen
Erstattungszinsen, die eventuell vom Finanzamt überwiesen wurden, unterliegen nicht dem automatischen Steuerabzug. Dementsprechend sind sie in der Anlage KAP zu erklären. Erstattungszinsen können anfallen, wenn das Finanzamt die Steuererstattung erst nach einer festgelegten Karenzzeit ausbezahlt hat.
Ersatzbemessungsgrundlage
Insofern eine Bestimmung der Gewinne seitens der Kreditinstitute nicht möglich ist, ist die Bank laut § 43a EStG dazu berechtigt, anstelle der 25,00 % Abgeltungssteuer, einen Ersatzbetrag (Ersatzbemessungsgrundlage) zugrunde zu legen. Dieser Fall könnte beispielsweise bei Verkäufen von Aktien auftreten. Liegt diese Ersatzbemessungsgrundlage zu niedrig, ist das in der Anlage KAP zu vermerken.
Andere Einkünfte
Kapitalerträge, die aus anderen Einkunftsarten bezogen wurden und bei denen anrechenbare Steuern angefallen sind, werden in der Anlage KAP aufgeführt. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus Vermietungen.
Alt-Anteile
Anteile an Investmentfonds, die vor der Steuerreform im Jahr 01.01.2009 erworben wurden, werden als bestandsgeschützte Alt-Anteile bezeichnet. Bis 31.12.2017 galten die Gewinne aus den Anteilen in voller Höhe als steuerfrei, insofern sie mindestens 1 Jahr gehalten wurden. Seit 2018 ist diese Höhe auf 100.000 € pro Person begrenzt worden (§56 InvStG). Sämtliche Erträge, die darüber hinaus anfallen, sind zu versteuern.
Wann lohnt es sich, die Anlage KAP auszufüllen?
Auch wenn für die meisten Steuerzahler keine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage KAP besteht, gibt es ein paar Ereignisse, bei denen es sich lohnen kann, sie in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Anleger können dadurch gegebenenfalls von einer Rückerstattung der Steuern profitieren.
Kein Freistellungsauftrag
Falls für das Veranlagungsjahr kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder der erteilte Betrag den Sparerpauschbetrag unterschritten hat, kann es sinnvoll sein, die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch besteht die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern auf das Kapitalvermögen zurückzuholen. Ähnliches gilt für die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Günstigerprüfung
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wird automatisch der Steuersatz von 25,00 % der Kapitalerträge an das Finanzamt abgeführt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Liegt der persönliche Steuersatz jedoch unter den 25,00 %, könnten die Kapitalerträge zum verminderten Satz versteuert werden. Hierfür wird über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragt.
Korrektur von Verlusten
Verluste, die aus Börsengeschäften wie beispielsweise Aktienverkäufen entstanden sind, werden in der Regel automatisch mit erzielten Gewinnen verrechnet. Findet diese Verrechnung nicht statt, können Anleger eine Korrektur bei der Bank beantragen.
Quellensteuer
Wenn Kapitalerträge im Ausland bezogen werden, könnte eine Quellensteuer anfallen. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen einigen Ländern können allerdings bis zu 15,00 % der im Ausland gezahlten Quellensteuer in Deutschland angerechnet werden. Wurden ausländische Quellensteuern nicht von der Bank in Deutschland berücksichtigt, können diese in der Anlage KAP nachträglich angegeben werden.
Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.