23.06.2022

✔ Erklärung: Die Erbschaftssteuer wird fällig, wenn die Vermögenswerte einer verstorbenen Person an eine lebende übertragen werden.

✔ Besteuerung: Abhängig von der Erbschaftssteuerklasse und dem Wert des Erbes, wird jeweils ein anderer Steuersatz angesetzt.

✔ Freibetrag: Je nach Verwandtschaftsgrad gewährt der Fiskus erbenden Personen unterschiedliche Freibeträge.

✔ Rückerstattung: Neben den Freibeträgen besteht für überlebende Ehegatten und Kinder ein besonderer Versorgungsfreibetrag.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftssteuer wird die Vergabe von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an einen Erben besteuert. Dieser Erbe kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Beim sogenannten Erblasser handelt es sich dagegen ausschließlich um eine natürliche Person, da juristische Personen nicht versterben können. 

Die Besteuerung der Erbschaft erfolgt dabei grundsätzlich erst nach Abzug eventueller Schulden, Freibeträge und Aufwendungen für die Bestattung. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV). Die ErbStDV ist eine Ergänzung der §§ 33 und 34 des ErbStG, in denen die Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt verankert sind.

Wovon ist die Erbschaftssteuer abhängig?

Die Erbschaftssteuer hängt in erster Linie von drei Steuerklassen ab. Diese sind jedoch nicht mit den Klassen der Einkommensteuer gleichzusetzen. Stattdessen werden sie zur Bestimmung von Freibeträgen und Steuersätzen verwendet, um die genau Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln zu können. 

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben wird die begünstigte Person einer der Steuerklassen zugeordnet. Dabei wird lediglich die Verwandtschaft vor dem Gesetz berücksichtigt:

Steuerklasse 1
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, leibliche-, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel und Stiefenkel

Steuerklasse 2
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten und -eingetragene Lebenspartner

Steuerklasse 3
Entfernte- und nicht verwandte Personen

Welche Freibeträge gelten bei Erbschaften?

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten an Steuerfreibeträgen vor. Hierzu zählt der Freibetrag nach § 16 des ErbStG und der besondere Ver­sor­gungs­frei­be­trag. Die Steuerfreibeträge beider Arten werden anhand des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Erblasser und dem Erben festgesetzt.

Freibetrag nach § 16

Unabhängig von der Steuerklasse können Erben bestimmte Freibeträge in Anspruch nehmen. Beispielsweise profitieren Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit einer Freigrenze von 500.000 € vom derzeit höchsten Erbschaftssteuerfreibetrag. Der niedrigste Freibetrag gilt dagegen mit 20.000 € für entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen. Dadurch können zum Beispiel Wertgegenstände oder Geldanlagen wie Festgelder, ETFs und Aktien an jede Person steuerfrei vererbt werden:

Verwandtschaftsgrad zum Erbenden 

Wert für steuerfreie Erbschaft

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner  

500.000 €

Leibliche-, Stief- und Adoptivkinder 

400.000 €

Enkelkinder (wenn Kinder des Erblassers verstorben sind) 

400.000 €

Enkelkinder (wenn Kinder des Erblassers leben) 

200.000 €

Eltern und Großeltern

100.000 €

Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten und -eingetragene Lebenspartner 

20.000 €

Entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen  

20.000 €

Besondere Ver­sor­gungs­frei­be­träge

Im Falle einer Erbschaft steht dem überlebenden Ehepartner beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartner neben dem Freibetrag nach § 16 ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Ein solcher Freibetrag gilt auch für Leibliche-, Stief- und Adoptivkinder. Zu den Versorgungsbezügen zählen zum Beispiel Unterhaltsbeiträge, die Witwen- und Waisenrente sowie bei verstorbenen Beamten das Sterbegeld für Hinterbliebene. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist dabei für Kinder und Erwachsene unterschiedlich.

Überlebende Ehepartner beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartner erhalten grundsätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Der Freibetrag für Kinder ist dagegen abhängig vom Alter des Kindes. Je älter das Kind ist, desto geringer fällt der Versorgungsfreibetrag aus. Ab Vollendung des 27ten Lebensjahres besteht für Kinder kein Anspruch mehr auf den besonderen Freibetrag:

Alter des Kindes

Besonderer Versorgungsfreibetrag

Bis 5 Jahre  

52.000 €

5 - 10 Jahre

41.000 €

10 - 15 Jahre

30.700 €

15 - 20 Jahre

20.500 €

20 - 27 Jahre

10.300 €

Ab 28 Jahre

0 €

Wie hoch sind die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer?

Um zu ermitteln, welcher Steuersatz greift, werden die Erbschaftssteuerklasse, die Freibeträge und der Wert des Erbes herangezogen. Fällt also die Steuerklasse und der Wert der Erbschaft eher niedrig aus, brauchen Steuerzahler nur eine geringe Erbschaftssteuer abzuführen. Im Umkehrschluss gilt allerdings auch, dass bei einer hohen Steuerklasse und einem hohen Wert mehr Steuern fällig werden:

Wert der Erbschaft, der über dem Freibetrag liegt 

Steuerklasse 1 

Steuerklasse 2 

Steuerklasse 3 

Bis 75.000 €

7,00 % 

15,00 % 

30,00 % 

Bis 300.000 €

11,00 % 

20,00 % 

30,00 % 

Bis 600.000 €

15,00 % 

25,00 % 

30,00 % 

Bis 6.000.000 €

19,00 % 

30,00 % 

30,00 % 

Bis 13.000.000 €

23,00 % 

35,00 % 

50,00 % 

Bis 26.000.000 €

27,00 % 

40,00 % 

50,00 % 

Über 26.000.000 €

30,00 % 

43,00 % 

50,00 % 

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Kinder?

Diejenigen, die sich am ehesten mit dem Thema Erbschaft und Erbschaftssteuer auseinanderzusetzen haben, sind in Deutschland mit Sicherheit die Kinder. Bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer werden sie der Steuerklasse 1 zugerechnet. Zudem gelten für Kinder sowohl der Freibetrag nach § 16 sowie je nach Alter besondere Ver­sor­gungs­frei­be­träge: 

  • Steuersatz: zwischen 7,00 und 30,00 %. 

  • Freibetrag nach § 16: 400.000 €

  • Besondere Ver­sor­gungs­frei­be­träge: Bis zur Vollendung des 27ten Lebensjahres maximal 52.000 €

Beispiel: Würde ein Kind 1 Million Euro erben, wären 400.000 € davon steuerfrei. Wäre das Kind beispielsweise 15 Jahre alt, würden zusätzliche 20.500 € an Ver­sor­gungs­frei­be­trag nicht besteuert. Zu versteuern wären dann lediglich 579.500 € zu einem Steuersatz von 15,00 %. Dem Finanzamt würden demnach 86.925 € an Steuern überwiesen werden.

Wann ist die Erbschaftssteuer fällig?

In der Regel ist die Erbschaftssteuer mit dem Ableben des Erblassers zu entrichten. In bestimmten Fällen kann es jedoch Abweichungen geben. Ein solcher Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn der Erblasser in seinem Testament eine aufschiebende Bedingung erwähnt hat. Diese kann unter anderem besagen, dass einem Minderjährigen ein Erbe zugesprochen wird, welches erst mit der Volljährigkeit entgegengenommen werden soll. Insofern die Freibeträge überschritten wurden, entsteht erst mit diesem Zeitpunkt eine Steuerlast. Zwischenzeitlich würde das Erbe von den Eltern, einem anderen Vormund oder einem Notar verwahrt werden.

An wen und wie wird eine Erbschaft gemeldet?

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und ein Erbe erhält, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ab Kenntnis des Todes des Erblassers, dieses innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Um dieser Verpflichtung nachzukommen, kann ein formloses Schreiben aufgesetzt werden. Laut aktueller Gesetzeslage sollte das Schreiben folgende Daten enthalten:

  • Persönliche Daten des Erblassers und der erbenden Person 

  • Todesdaten (Ort und Datum)

  • Wert und Art des Erbes

  • Rechtsgrund (zum Beispiel Vermächtnis oder Erbfolge)

  • Verwandtschaftsverhältnis

  • Bereits getätigte Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten


Ist die Meldung eingegangen, findet eine erste Prüfung seitens des Finanzamtes statt, ob die Erbschaft einer Erbschaftssteuerpflicht unterliegt. Anschließend könnte das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung anfordern, um eine genauere Prüfung durchführen zu können. Wurde eine Steuerlast festgestellt, erhalten die Erben einen sogenannten Erbschaftssteuerbescheid. In diesem ist die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer und eine Zahlungsfrist festgelegt.

Wie kann die Erbschaftssteuer vermieden werden?

Bei der überwiegenden Mehrheit der Menschen in Deutschland entsteht bei einem Erbe keine Steuerlast. Denn das zu vererbende Vermögen überschreitet in der Regel nur in wenigen Fällen die Freibeträge.

Für Steuerzahler, die jedoch über ein Vermögen verfügen, das über die Freibeträge hinaus gehen würde, benennen Steuerberatungsunternehmen Möglichkeiten, durch die eine Steuerbelastung für Erben vermieden beziehungsweise vermindert werden kann. Beispielsweise ließe sich die Erbschaftssteuer bei Immobilien umgehen. Das soll gelten, insofern hinterbliebene Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner oder Kinder die vererbte Immobilie als dauerhaften (mindestens 10 Jahre) Wohnsitz nutzen.

Eine weitere Option sind Schenkungen zu Lebzeiten. Zwar kann auch dort eine Steuerlast (Schenkungssteuer) entstehen, allerdings gelten ebenso wie bei der Erbschaftssteuer bestimmte Freibeträge. Dabei besteht bei Schenkungen im Vergleich zur Erbschaft ein großer Vorteil. Hier können die Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Daher können Steuerzahler, die Schenkungen so aufteilen, dass im Falle eines Erbes der Wert die Freibeträge kaum bis gar nicht überschreiten bräuchte.

Bis jedoch ein Erbfall eintritt, kann es sich zwischenzeitlich lohnen, das Vermögen zinsbringend anzulegen. Für Sparer, die Ihr Geld beispielsweise möglichst diversifiziert anlegen möchten, können die ETFs bei unserem Partner WeltSparen eine gute Option sein. So können sowohl Sie als auch später Ihre Erben von einem noch höheren Vermögen profitieren.

 

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Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.