✔ Erklärung: Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.
✔ Besteuerung: Die Höhe der Kapitalertragsteuer liegt bei 25 Prozent der erzielten Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
✔ Geltungsraum: Die Kapitalertragsteuer fällt auf alle Erträge an, die nicht automatisch abgegolten sind.
✔ Meldepflicht: Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungswirkung unterliegen, sind im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und damit keine eigene Steuerart. Sie wird auf Kapitalerträge erhoben, die nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt werden - unter der Berücksichtigung, dass kein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung hinterlegt ist.
Die Steuerlast entsteht, sobald Erträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ausgeschüttet werden. Diese können beispielsweise durch folgende Anlageklassen erzielt werden:
- Geldmarktkonten wie Tagesgeld und Festgeld
- Aktien
- Anleihen
- Fonds
- ETFs
- Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin und Ethereum
- Immobilien
- Rohstoffe
- Sammlerstücke wie z.B. Gemälde, Antiquitäten oder Oldtimer
Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer?
Seit der Steuerreform im Jahr 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland grundsätzlich automatisch an das Finanzamt abgeführt. Aufgrund dessen, dass die Steuerlast damit abgegolten ist, handelt es sich hierbei um die Abgeltungssteuer. Besteht keine Abgeltungswirkung, sind die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Es ist also die Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die §§ 20 und 43 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese definieren die Erträge aus Kapitalanlagen und regeln die Erhebungsform sowie die Berechnungsgrundlage.
Wann wird die Kapitalertragsteuer fällig?
Insofern keine Freibeträge bestehen oder bereits ausgeschöpft wurden, entsteht die Kapitalertragsteuer ab dem Zeitpunkt, an dem Erträge ausgeschüttet werden. Erzielte Gewinne z.B. aus dem europäischen Ausland sind dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) anzugeben.
Inwieweit kann die Steuer auf Kapitalerträge entfallen?
Es gibt einzelne Ausnahmen, bei denen Kapitaleinkünfte steuerfrei sind. Beispielsweise können sich Anleger Steuern sparen, indem sie einen Freistellungsauftrag erteilen oder ggf. eine NV-Bescheinigung einreichen.
Bei einem sogenannten Freistellungsauftrag können Sparer jährlich von einem Sparerpauschbetrag in Höhe von bis zu 1.000 Euro pro Person und von 2.000 Euro pro zusammen Veranlagte profitieren (Stand: 2023). Erst wenn der Pauschbetrag überschritten ist, unterliegen die Gewinne der Kapitalsteuer. Dabei können Anleger selbst bestimmen, ob sie den Sparerpauschbetrag lediglich bei einer Bank bzw. Anbieter anwenden oder diesen auf verschiedene Banken aufteilen, bei denen sie Erträge ausgezahlt bekommt.
Wer jedoch mit seinem steuerpflichtigen Einkommen nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro pro Jahr liegt (Satnd: 2023), braucht grundsätzlich gar keine Steuern zu zahlen. Das gilt auch für Kapitalerträge. In einem solchen Fall beantragen Sie einfach eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Damit können Sie sich maximal für drei Jahre von der Kapitalertragsteuer befreien lassen. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das zu versteuernde Einkommen innerhalb des veranlagten Zeitraums den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
Darüber hinaus sind Erträge, die aus dem Handel mit Gold oder aus Währungsgeschäften stammen und mindestens ein Jahr gehalten wurden, ebenfalls steuerfrei. Das gilt jedoch nicht für Gewinne, die zum Beispiel aus Aktien, Zertifikaten oder Exchange-traded Commodities (ETCs) stammen.
Wer ist verpflichtet, Kapitalertragsteuer zu zahlen?
Grundsätzlich ist jede natürliche und unbeschränkt steuerpflichtige Person, die Kapitalerträge erzielt, dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zu entrichten. Als unbeschränkt steuerpflichtig werden Personen bezeichnet, die über einen inländischen Wohnsitz verfügen oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Auch bei Kapitalerträgen, die bei juristischen Personen wie beispielsweise einer GmbH anfallen, handelt es sich um die gleiche Erhebungsform. Hier wird die Kapitalertragsteuer jedoch als Körperschaftsteuer ausgewiesen.
Besteuerung von Kapitalerträgen vor und nach der Steuerreform 2009
Am ersten Januar 2009 wurde im Rahmen eines neuen Steuerreformgesetzes die Abgeltungssteuer als neue Besteuerungsart für Kapitalerträge eingeführt. Sie ersetzt in Deutschland das alte Verfahren, nach dem sämtliche Einkünfte in der Steuererklärung händisch zu hinterlegen waren. Seit 2009 gibt es dementsprechend nur noch wenige Ausnahmen, bei denen Erträge nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt werden können. In diesen Fällen gilt nach wie vor, dass sie in der Anlage KAP der Steuererklärung offenzulegen sind.
Die Kapitalertragsteuer vor 2009
Vor der Einführung der Steuerreform im Jahr 2009 wurden nach § 43 i.V. mit § 43a EStG. je nach Anlageklasse unterschiedliche Steuersätze erhoben. Hinzu kamen der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer:
20 Prozent für Dividenden (z.B. aus Aktien oder Genossenschaftsanteilen)
30 Prozent für Zinsen aus Kapitalanlagen (z.B. aus Festgeld, Tagesgeld, Sparbüchern oder Pfandbriefen)
35 Prozent für Tafelgeschäfte (Wertpapiere, die am Bankschalter anonym erworben werden)
Diese Steuersätze besaßen für unbeschränkt Steuerpflichtige keine abgeltende Wirkung. Stattdessen waren Steuerzahler dazu verpflichtet, die Gewinne aus Kapitalanlagen in der Steuererklärung anzugeben.
Eine Besteuerung konnte vermieden werden, insofern die Kapitalerträge den vorherrschenden Sparerpauschbetrag inkl. Werbungskostenpauschale für Einnahmen aus Kapitalvermögen unterschritten haben. Zudem brauchten Gewinne aus Aktien nicht versteuert werden, wenn sie von Anlegern mindestens ein Jahr gehalten wurden. Seit 2009 ist das jedoch nicht mehr möglich.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer heute
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 erzielt wurden, besteht nach § 43a EStG ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent. Zusätzlich werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erhoben. Insofern keine Befreiung der Kirchensteuer besteht, ist je nach Bundesland ein Kirchensteuersatz zwischen 8 und 9 Prozent zu berücksichtigen. Dabei wird die Kapitalertragsteuer aufgrund der Absetzbarkeit der Kirchensteuer automatisch um einen gewissen Prozentsatz gemindert.
Gesamtübersicht der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer:
Kirchensteuersatz | 8 % (Bayern & BaWü) | 9 % (restliche Bundesländer) | keine |
Abgeltungssteuer | 100 : (4 + 0,08) = 24,51 % | 100 : (4 + 0,09) = 24,45 % | 25 % |
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer | (24,51 x 8) % = 1,96 % | (24,45 x 9) % = 2,20 % | entfällt |
Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer | (24,51 x 5,5) % | (24,45 x 5,5) % | (25 x 5,5) % |
Steuerlast | 24,51 + 1,96 + 1,35 | 24,45 + 2,20 + 1,34 | 25 + 1,38 |
Kapitalerträge unterliegen in der Regel in vollem Umfang der Kapitalertragsteuer, das gilt auch im Falle einer Geldanlage im Ausland, bei der sich die auszahlende Bank bzw. Sparkasse in Deutschland befindet. Die zu versteuernden Beträge können nicht automatisch an der Quelle (dem Anlageland) versteuert werden. Dementsprechend ist das im Rahmen der Steuererklärung vom Steuerzahler händisch einzutragen.
Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer kann im Ausland eine sogenannte Quellensteuer anfallen. Diese wird im jeweiligen Land automatisch einbehalten. Auf den restlichen Betrag wird dann in Deutschland die Kapitalertragsteuer fällig. Das gilt auch für die Partnerbanken bei ZINSPILOT und WeltSparen. Je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, kann die Quellensteuer jedoch gemindert werden oder gänzlich entfallen.
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Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.