✔ Erklärung: Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge komplett oder teilweise von der deutschen Besteuerung befreit werden.
✔ Besteuerung: Alle Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.
✔ Sparerpauschbetrag: Pro Jahr gilt ein Steuerfreibetrag in Höhe des Sparerpauschbetrags.
✔ Geltungsbereich: Der Freistellungsauftrag gilt rückwirkend bis zum 01.01. eines Kalenderjahres - auch wenn er Ende des Jahres erteilt wird.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich um einen Antrag, den Sparer bei ihrer Bank in Deutschland stellen können. Dieser dient dazu, dass anfallende Kapitalerträge bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe (Sparerpauschbetrag) nicht besteuert werden. Eine Alternative dafür ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).
Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag und keine NV-Bescheinigung vor, oder übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, werden automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer erhoben. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind Banken dann dazu verpflichtet, diese direkt abzuführen.
Worin besteht der wichtigste Unterschied zwischen einem Freistellungsauftrag und der NV-Bescheinigung?
Wenn Einkünfte das gesamte Jahr über unterhalb des Grundfreibetrags liegen, lohnt sich bei Kapitalerträgen die Beantragung einer NV-Bescheinigung beim Finanzamt. Diese verhindert, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags besteuert werden (Stand: 2023: 10.908 Euro pro Einzelperson und 21.816 Euro pro zusammen Veranlagte). Ist das Einkommen höher als der Grundfreibetrag, sollten Sparer sich für einen Freistellungsauftrag entscheiden.
ZINSPILOT Newsletter
Abonnieren Sie unseren ZINSPILOT Newsletter – und verpassen Sie keine Top-Zinsen!
Wie hoch ist der Freibetrag beim Freistellungsauftrag?
Der Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, kann jährlich für maximal 1.000 Euro pro Einzelperson und 2.000 Euro pro Ehepaar bzw zusammen veranlagte Paare gewährt werden (Stand: 2023). Dabei können zusammen Veranlagte selbst entscheiden, ob sie einen gemeinsamen oder einen einzelnen Freistellungsauftrag erteilen.
Wer darf einen Freistellungsauftrag erteilen und für wen?
Prinzipiell darf jede Person einen Freistellungsauftrag stellen, dem Kapitalerträge zustehen. Auch für Konten von Minderjährigen können durch einen Erziehungsberechtigten Freistellungsaufträge erteilt werden.
Bei Ehepaaren sind beide Partner dazu berechtigt, einen Freistellungsauftrag einzurichten und diesen zu nutzen. Diese Regelung gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften, die nicht dauerhaft getrennt leben.
Wie wird ein Freistellungsauftrag erteilt?
Einen Auftrag für eine Freistellung der Kapitalerträge können Anleger direkt bei der jeweiligen Bank beziehungsweise dem Anbieter stellen, bei dem Sie Erträge erzielen. Hierfür wird in der Regel ein entsprechendes Formular benötigt. Die meisten Institute bieten das Formular online zum Herunterladen an.
Anschließend füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn ein. Die Höhe des Freistellungsauftrages können Sie dabei selbst bestimmen, insofern der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird.
Kann ein Freistellungsauftrag bei mehreren Kreditinstituten eingerichtet werden?
Sparer können bei jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erstellen, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen. Dabei dürfen die Freistellungsaufträge in ihrer Summe den geltenden Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Wie kann ich einen Freistellungsauftrag bei ZINSPILOT einreichen?
Um einen Freistellungsauftrag bei unserer Servicebank der Sutor Bank einreichen zu können, füllen Sie zunächst das Formular zum Freistellungsauftrag aus. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass eine gültige Steuer-ID hinterlegt wird, damit der Antrag Ihrer Person zugeordnet werden kann. Ohne die Steuer-ID wird der Freistellungsauftrag seit 2016 aufgrund von Änderungen im Einkommensteuergesetz für unwirksam erklärt.
Nachdem der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann er per Post an folgende Adresse gesendet werden:
Sutor Bank GmbH
Postfach 11 33 37
20433 Hamburg
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag per Fax: 040 80 80 13 19 oder per E-Mail an [email protected] zu schicken.
Anschließend wird der Antrag von der Sutor Bank auf Vollständigkeit geprüft. Sollte dieser ungültig sein, werden Sie von uns schnellstmöglich informiert. Ist der Freistellungsauftrag bei der Servicebank korrekt eingereicht worden, gilt er innerhalb der deutschen Besteuerung für alle Kapitalerträge, die Sie bei den europäischen Anlagebanken auf ZINSPILOT erzielen.
Jetzt Ihr kostenloses ZINSPILOT-Konto eröffnen!
Kostenloses Konto eröffnen
Sie sind schon ZINSPILOT-Kunde? Hier anmelden.
Ist es möglich, einen Freistellungsauftrag zu ändern?
Selbstverständlich können Sie Ihren Freistellungsauftrag beliebig oft ändern. Die Änderung gilt jedoch lediglich für das bestehende Jahr. Für vergangene Jahre ist eine Anpassung des Freistellungsauftrages nicht möglich. Zudem ist der Stichtag der jeweiligen Bank zu beachten. Bei den meisten Instituten fällt dieser auf den letzten Bankarbeitstag des Jahres. Eine Änderung des Freistellungsauftrages kann je nach Bank und Anbieter per App, Post, Fax oder E-Mail erfolgen.
Bei ZINSPILOT senden Sie einfach einen neuen, korrigierten und vollständig ausgefüllten Freistellungsauftrag an unsere Servicebank, die Sutor Bank. Der bestehende Freistellungsauftrag wird dadurch automatisch für ungültig erklärt und durch den neuen ersetzt.
Können bereits abgeführte Steuern zurückerstattet werden?
Insofern Sie einen Freistellungsauftrag innerhalb des laufenden Jahres erteilen, können abgeführte Steuern rückwirkend erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass dies nur bis zur Höhe des hinterlegten Freistellungsauftrages erfolgen kann. Bei ZINSPILOT muss der Antrag zudem bis spätestens Mitte Dezember vorliegen. Die Erstattung wird dann umgehend angewiesen und von einem Steuerverrechnungskonto der Sutor Bank direkt auf das hinterlegte Referenzkonto ausgezahlt.
Ist das Steuerjahr vergangen, ist es nicht mehr möglich, den Freistellungsauftrag rückwirkend zu erteilen. Allerdings können Sie die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Steuererklärung geltend machen und sich die Kapitalerträge für das Vorjahr bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags zurückholen.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wurde?
Im Normalfall sollten Ihre Freistellungsaufträge den Freibetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten (Stand: 2023). Ist die Summe aller Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, dennoch höher, wird das zuständige Finanzamt vom Bundeszentralamt für Steuern darüber in Kenntnis gesetzt. Anschließend werden Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) korrekt auszufüllen und einzureichen. Die zu wenig gezahlten Steuern werden dann rückwirkend erhoben.
Damit ein solcher Fall bei einer Vielzahl an Freistellungsaufträgen gar nicht erst eintritt, empfiehlt es sich, eine gesonderte Übersicht über alle freigestellten Beträge bei der Hausbank, Depotanbietern etc. zu führen und gegebenenfalls überhöhte Freistellungsaufträge direkt anzupassen. Auf ZINSPILOT benötigen Sie lediglich einen Freistellungsauftrag, der automatisch für all Ihre Tagesgelder und Festgelder bei den Anlagebanken gilt.
Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.