29.08.2023

✔ Erklärung: Die Abgeltungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden sowie Kursgewinne automatisch abgeführt.

✔ Besteuerung: Die Höhe der Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25,00 % der erzielten Kapitalerträge.

✔ Freibetrag: Mit einem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung kann die Steuerlast gemindert oder sogar vermieden werden.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Seit 2009 wird auf Kapitalerträge eine pauschale Abgeltungssteuer erhoben, sofern kein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (Soli) und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Die Abgeltungssteuer gilt für alle Zinsen, Dividenden aus Aktien und Kursgewinne, zum Beispiel aus Bankeinlagen wie Tagesgeld und Festgeld oder auch aus Aktien, Anleihen und ETFs. Neben dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer wird die Abgeltungssteuer von den Kreditinstituten automatisch an das Finanzamt abgeführt. Die rechtliche Grundlage bildet dafür der § 32d des Einkommensteuergesetzes (EstG).

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Worin liegt der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer?

Werden Kapitalerträge, die einer Steuerlast unterliegen, nicht automatisch besteuert, sind diese in der Steuererklärung anzugeben. In einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um die Abgeltungssteuer, sondern um die Kapitalertragsteuer. Denn die Abgeltung – also der Kapitalertragsteuerabzug – erfolgt nicht automatisch durch die Bank oder den Anbieter. Ein solches Ereignis tritt beispielsweise ein, wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne im Ausland erzielt werden.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Bei der Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich eine pauschale Bemessungsgrundlage von 25,00 % für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktien. Zusätzlich werden 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Je nach Bundesland liegt der Kirchensteuersatz zwischen 8,00 und 9,00 %, insofern eine Religionszugehörigkeit besteht. Wenn die Kirchensteuer anfällt, findet eine automatische Minderung der Abgeltungssteuer statt. Der Grund hierfür liegt in der Absetzbarkeit der Kirchensteuer, da diese als Sonderausgabe gilt.

Berechnung zur geminderten Abgeltungssteuer

Erhebung der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer

Insofern für Steuerzahler eine Verpflichtung zum Kirchensteuerabzug besteht, wird dieser bei Kapitalerträgen auf die Abgeltungssteuer erhoben. Dabei hängt die Höhe des Kirchensteuersatzes vom jeweiligen Bundesland ab:

  • Bayern & Baden-Württemberg: 8,00 % 
  • Alle weiteren Bundesländer: 9,00 %

Seit 2015 wird die Kirchensteuer von der Bank oder dem Anbieter automatisch an das zuständige Finanzamt abgeführt. Wer dem widerspricht, ist dazu verpflichtet, die notwendigen Informationen in der Steuererklärung anzugeben.

Berechnung der Kirchensteuer:

Kirchensteuersatz

8,00 % (Bayern & BaWü)

9,00 % (restliche Bundesländer)

keine

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

(24,51 x 8) % = 1,96 %

(24,45 x 9) % = 2,20 %

entfällt

Erhebung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungssteuer

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe, die unter anderem bei Kapitalerträgen anfällt. Er beträgt 5,50 % der abzuführenden Abgeltungssteuer. Die Höhe der Abgeltungssteuer wird dabei durch den Kirchensteuersatz bestimmt.

Berechnung des Solidaritätszuschlags:

Kirchensteuersatz

8,00 % (Bayern & BaWü)

9,00 % (restliche Bundesländer)

keine

Solidaritätszuschlag

(24,51 x 5,50) %
= 1,35 %

(24,45 x 5,50) %
= 1,34 %

(25,00 x 5,50) %
= 1,38 %

 

Gesamtübersicht über die Steuerlast durch die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer:

Kirchensteuersatz

8,00 % (Bayern & BaWü)

9,00 % (restliche Bundesländer)

keine

Abgeltungssteuer

24,51 %

24,45 %

25,00 %

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

1,96 %

2,20 %

entfällt

Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

1,35 %

1,34 %

1,38 %

Steuerlast

24,51 + 1,96 + 1,35
= 27,82 %

24,45 + 2,20 + 1,34
= 27,99 %

25,00 + 1,38
= 26,38 %

Wer hat die Abgeltungssteuer zu zahlen?

Grundlegend hat jede Privatperson, die Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktien in Deutschland erzielt, die Abgeltungssteuer zu entrichten. Fallen Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen an, unterliegt dieses nicht der Abgeltungssteuer. Beispielsweise gilt für Personenunternehmen oder Einzelunternehmer dann die Kapitalertragsteuer. Der Kapitalertragsteuerabzug erfolgt nicht automatisch.

Welche Freibeträge gelten bei der Abgeltungssteuer?

Steuerpflichtige Personen können einen Freistellungsauftrag einrichten. Der Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, wird jährlich bis maximal 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner gewährt (Stand: 2024). Sämtliche Beträge, die zusätzlich als Kapitaleinkünfte erwirtschaftet wurden, werden mit 25,00 % Abgeltungssteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert.

Eine Alternative zum Freistellungsauftrag ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Befinden sich alle Einkünfte das gesamte Jahr über unterhalb des Grundfreibetrags, werden Kapitalerträge bei Einreichung einer NV-Bescheinigung nicht besteuert. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 11.604 € pro Einzelperson und 23.208 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Stand: 2024). Zu den Einkünften zählen auch sämtliche Kapitalerträge, die über das Jahr hinweg erzielt werden. Dazu gehören:

  • Zinsen aus Tages- und Festgeldkonten oder Sparkonten
  • Veräußerungsgewinne aus ETFs, Fonds oder Aktien
  • Dividenden aus Aktien

Besonderheiten der Abgeltungssteuer seit 2009

Mit der Einführung der Abgeltungssteuerpauschale sind Kapitalerträge in der Regel endbesteuert und brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Der Abgeltungssteuersatz ist unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge und aller sonstigen realisierten Einkommen. Zudem sind die Kapitalerträge einheitlich besteuert, was zu einer höheren Transparenz führt.

Für welche Ausnahmen gilt der Steuersatz der Abgeltungssteuer nicht?

In einigen Fällen sind Kapitalerträge einzeln in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden nicht automatisch und einheitlich mit 25,00 % Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer besteuert. Stattdessen wird der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen angewendet, der sich aus der Höhe aller zu versteuernden Einnahmen ergibt. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem:

  • Kapitalerträge aus ausländischen Konten oder Depots – hier basiert der Kapitalertragsteuerabzug auf der Steuererklärung

  • Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen

Die Ausnahmen sind darin begründet, dass das Kreditinstitut diese Kapitalerträge nicht erfassen und somit auch nicht die Steuern an das Finanzamt weiterleiten kann. Die Verantwortlichkeit für die korrekte Besteuerung obliegt somit dem Steuerzahler.

Kann die Steuer auf Kapitalerträge gemindert werden oder gänzlich entfallen?

Wie in vielen Bereichen des Steuerrechts gibt es auch bei der Abgeltungssteuer einige Sonderfälle, bei denen nicht die volle Steuersumme entrichtet zu werden braucht. Wenn beispielsweise der individuelle Einkommensteuersatz, unter dem der Abgeltungssteuer liegt, können sich Sparer zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Hierfür wird beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beauftragt. Bei Kapitalerträgen prüft das Finanzamt dann, ob der persönliche Grenzsteuersatz von den 25,00 % Abgeltungssteuer abweicht. Fällt er niedriger aus, können die Kapitalerträge zum verringerten Steuersatz versteuert werden. Je niedriger der Grenzsteuersatz ausfällt, desto höher ist der Steuervorteil.

Auch bei Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen (mit Kapitalauszahlung) können Sparer je nach Vertragsabschluss und Laufzeit von einer Minderung der Abgeltungssteuer profitieren. Wurde der Versicherungsvertrag zum Beispiel vor 2005 abgeschlossen und wurden zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllt – Laufzeit von 12 Jahren zum Zeitpunkt der Auszahlung und Beitragszahlungen über 5 Jahre – entsteht keine Steuerlast in Form der Abgeltungssteuer.

Bestand der Vertrag bereits vor 2005 und wurden die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Erträge mit 25,00 % Abgeltungssteuer, dem Soli und gegebenenfalls der Kirchensteuer belastet. Bei Verträgen, die ab 2005 und vor 2012 rechtskräftig wurden und zum Zeitpunkt der Veräußerung alle Voraussetzungen erfüllen, wird im Rahmen der Günstigerprüfung lediglich die Hälfte der Erträge besteuert. Ähnlich verhält es sich bei Verträgen, die nach dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen erfüllen. Zudem gilt in diesem Fall, dass Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet haben.

 

ZINSPILOT und WeltSparen: Was im Rahmen der Abgeltungssteuer zu berücksichtigen ist

Kapitalerträge, die Sie über ZINSPILOT und WeltSparen im Ausland erzielen, unterliegen in der Regel nicht der Abgeltungssteuer. Hierzu zählen Erträge aus Tagesgeld- und Festgeldanlagen bei unseren europäischen Banken, die außerhalb Deutschlands liegen. Der Grund ist, dass Zinserträge lediglich im Inland automatisch abgegolten werden können. Für ausländische Banken gilt dagegen die Kapitalertragsteuer, bei der erzielte Gewinne im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt angegeben werden.

 

Jetzt Tages- und Festgeld anlegen

 

Eine Ausnahme dieser Regelung bilden unter anderem Erträge aus ETFs und Indexfonds. Bei der Vermögensverwaltung und dem ETF Configurator von unserem Partner WeltSparen führt die Servicebank die Abgeltungssteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer direkt an das zuständige Finanzamt ab. Wurde ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung eingereicht, besteht für die Höhe des Steuerfreibetrages in diesen Absätzen keine Steuerlast. Das gilt auch für Erträge, die mit Tagesgeld- und Festgeldanlagen erzielt wurden.

Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.