✔ Erklärung: Die Steuererklärung ist von Rentnern abzugeben, deren Bezüge über dem geltenden Grundfreibetrag liegen.
✔ Rentenbezugsmitteilung: Rentenversicherungen sowie private Versicherer melden den jeweiligen Rentenbezug automatisch an das Finanzamt.
✔ Altersentlastungsbetrag: Dieser Steuerfreibetrag wird Steuerzahlern gewährt, die das 64. Lebensjahr vollendet haben.
✔ Absetzbarkeit: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Rente auftreten, können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wann sollten Rentner eine Steuererklärung machen?
Rentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, insofern der steuerpflichtige Anteil den jährlichen Grundfreibetrag überschritten hat. Dieser beträgt derzeit 11.604 € pro Einzelperson und 23.208 € bei zusammen Veranlagten (Stand: 2024). Entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Teils ist das Gesamteinkommen des Rentners. Davon abhängig bemisst das Finanzamt, ob eine Steuererklärung für Rentner notwendig ist oder nicht. Da der steuerpflichtige Anteil jedoch mit jedem Jahr steigt, könnten zukünftig immer mehr Rentner zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sein. Bis 2040 sollen 100,00 % des steuerpflichtigen Rentenanteils besteuert werden.
Bis wann ist eine Steuererklärung für Rentner abzugeben?
Sowohl für Erwerbstätige als auch für Rentner gelten dieselben Fristen. Besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, ist diese in der Regel für Ende Juli angesetzt. Während der Corona-Jahre wurde die Frist sogar um drei Monate verlängert. Eine Ausnahme besteht, wenn Steuerzahler einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. In einem solchen Fall braucht die Steuererklärung erst Mitte des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.
Steuerzahler, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, haben dagegen mehr Zeit. Ihnen bleiben bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.
Welche Formulare werden für die Steuererklärung benötigt?
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte oder dazu verpflichtet ist, hat die Möglichkeit, eine Steuersoftware zu nutzen oder die Erklärung in Papierform abzugeben. In jedem Fall sind innerhalb der Steuererklärung einige Formulare zu berücksichtigen, die von Finanzämtern und steuerberatenden Unternehmen benannt werden:
Der Mantelbogen dient zur Erfassung aller allgemeinen Daten des Steuerpflichtigen wie der Name, der Wohnsitz oder auch eine mögliche Zusammenveranlagung.
Sonderausgaben sind Kosten, die der privaten Lebensführung dienen.
Unter außergewöhnliche Belastungen werden Aufwendungen verstanden, die aufgrund besonderer Umstände anfallen und unvermeidbar sind.
Im Formular Haushaltsnahe Dienstleistungen können Kosten für Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten hinterlegt werden, die im eigenen Haushalt oder im Garten stattgefunden haben.
Gängige Rentenbezüge und andere Leistungen, die im Inland bezogen wurden, können in der Anlage R vermerkt werden.
Leistungen, die aus Altersvorsorgeverträgen oder einer inländischen betrieblichen Altersversorgung stammen, können Rentner in der Anlage R-AV geltend machen.
Die Anlage R-AUS soll für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen gelten.
In der Anlage N werden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sowie sämtliche Werbungskosten festgesetzt. Unter die Werbungskosten fallen Aufwendungen, die der Absicherung und dem Erhalt der Rente dienen.
Kosten, die zur eigenen Vorsorge aufgewendet werden, können in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Hierzu zählen beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgeprodukte wie die Rürup-Rente.
Im Rahmen der Anlage Kap werden unter anderem steuerliche Korrekturen vermerkt und es kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Zudem können Steuerzahler Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben, die steuerlich nicht automatisch abgegolten sind.
Wie setzt sich das Renteneinkommen zusammen?
Zum Einkommen während der Rente können mehrere Einkunftsarten zählen. Dabei kann die Zusammensetzung bei jedem Rentner unterschiedlich ausfallen. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, die in jedem Fall aber auch individuell zum Renteneinkommen hinzugerechnet werden können:
- Gesetzliche Rente
- Renten aus privater Vorsorge wie die Rürup Rente
- Betriebliche Altersvorsorge
- Beamtenversorgung
- Mieteinnahmen
- Wohn- und Pflegegeld
- Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermögensauflösungen
- Zuwendungen oder Erbschaften
- Kapitalerträge aus Geldanlagen
Durch wen erfährt das Finanzamt vom Rentenbezug?
Das Finanzamt erhält seit 2009 über die sogenannte Rentenbezugsübermittlung des Rentenversicherungsträgers automatisch alle Daten zu den Rentenbezügen. Anhand der Informationen ermittelt der Fiskus, ob eine Steuererklärung von Rentnern eingereicht werden sollte. Wurde das, trotz Steuerpflicht versäumt, werden Rentner vom Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt und angeschrieben. Das kann auch für bis zu fünf Jahre rückwirkend gelten.
Wie hoch sind die Freibeträge für Rentner?
Wer bis einschließlich 2039 seine Rente bezieht, kann von einer Vielzahl an Freibeträgen profitieren. Hierzu zählt unter anderem der sogenannte Rentenfreibetrag, bei dem es sich um den allgemeinen Rentenanteil handelt, der nicht besteuert wird. Hinzu kommen weitere Entlastungsbeträge, die Rentner geltend machen können, um die Steuer zu mindern. Doch auch für Steuerzahler, die erst im Jahr 2040 in Rente gehen, sollen bestimmte Freibeträge bislang beibehalten werden.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerzahlern gewährt, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und neben der gesetzlichen Rente und Pensionen weitere Einkünfte beziehen. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitslöhne, steuerpflichtige Renten wie die Riester-Rente oder die Betriebsrente sowie Kapitalerträge, die unter anderem aus Tagesgeld, Festgeld oder ETFs bezogen werden können.
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt grundsätzlich vom Geburtsjahr und der Höhe der Einkünfte ab. Je früher eine steuerpflichtige Person geboren wurde, desto höher fällt auch der Altersentlastungsbetrag aus. Er kann zwischen 0 und 1.900 € liegen und wird vom Finanzamt automatisch bei der Berechnung herangezogen. Ab 2040 ist allerdings keine Entlastung mehr vorgesehen.
Geburtsjahr | Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres | Altersentlastungsbetrag | |
Prozentsatz der Einkünfte | Höchstbetrag | ||
1940 | 2005 | 40,00 % | 1.900 € |
1941 | 2006 | 38,40 % | 1.824 € |
1942 | 2007 | 36,80 % | 1.748 € |
1943 | 2008 | 35,20 % | 1.672 € |
1944 | 2009 | 33,60 % | 1.596 € |
1945 | 2010 | 32,00 % | 1.520 € |
1946 | 2011 | 30,40 % | 1.444 € |
1947 | 2012 | 28,80 % | 1.368 € |
1948 | 2013 | 27,20 % | 1.292 € |
1949 | 2014 | 25,60 % | 1.216 € |
1950 | 2015 | 24,00 % | 1.140 € |
1951 | 2016 | 22,40 % | 1.064 € |
1952 | 2017 | 20,80 % | 988 € |
1953 | 2018 | 19,20 % | 912 € |
1954 | 2019 | 17,60 % | 836 € |
1955 | 2020 | 16,00 % | 760 € |
1956 | 2021 | 15,20 % | 722 € |
1957 | 2022 | 14,40 % | 684 € |
1958 | 2023 | 13,60 % | 646 € |
1959 | 2024 | 12,80 % | 608 € |
1960 | 2025 | 12,00 % | 570 € |
1961 | 2026 | 11,20 % | 532 € |
1962 | 2027 | 10,40 % | 494 € |
1963 | 2028 | 9,60 % | 456 € |
1964 | 2029 | 8,80 % | 418 € |
1965 | 2030 | 8,00 % | 380 € |
1966 | 2031 | 7,20 % | 342 € |
1967 | 2032 | 6,40 % | 304 € |
1968 | 2033 | 5,60 % | 266 € |
1969 | 2034 | 4,80 % | 228 € |
1970 | 2035 | 4,00 % | 190 € |
1971 | 2036 | 3,20 % | 152 € |
1972 | 2037 | 2,40 % | 114 € |
1973 | 2038 | 1,60 % | 76 € |
1974 | 2039 | 0,80 % | 38 € |
1975 | 2040 | 0,00 % | 0 € |
Grundfreibetrag
Seit 1996 sichert der Grundfreibetrag das Existenzminimum automatisch für jede steuerpflichtige Person in Deutschland ab. Dementsprechend können Einkünfte bis zu einer bestimmten Höhe nicht besteuert werden. Erst wenn der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 11.604 € pro Person und Jahr sowie 23.208 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024) überschritten wird, ist das Einkommen zu versteuern, insofern keine weiteren Freibeträge geltend gemacht werden können.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Im Allgemeinen besteht für Steuerzahler, die Kapitalerträge erzielen, die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder bei einem geringen Einkommen eine NV-Bescheinigung einzureichen, um Steuern zu sparen. Das gilt auch ab dem Renteneintritt.
Bei einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € (Stand: 2024) pro Jahr von der deutschen Besteuerung befreit werden. Für zusammen Veranlagte werden bis zu 2.000 € (Stand: 2024) gewährt. Bleiben die gesamten Einkünfte innerhalb eines Jahres unterhalb des Grundfreibetrags, kann sich als Alternative auch die Beantragung einer NV-Bescheinigung lohnen. Damit wären zum Beispiel Einkünfte aus Tagesgeld, Festgeld oder ETFs steuerfrei, insofern alle Einkünfte den Maximalbetrag nicht überschreiten.
Welche Ausgaben können Rentner im Rahmen der Steuererklärung absetzen?
Einige Rentner sind dazu verpflichtet, ihre Steuer beim Finanzamt einzureichen. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass sie schlussendlich hohe oder überhaupt Steuern an den Fiskus zahlen brauchen. Der Grund ist, dass es auch während der Rentenphase einige Kosten gibt, die im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden können. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen private Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzamt berechnet pro Person einen Pauschbetrag in Höhe von 36 € pro Jahr, insofern höhere Ausgaben nicht nachgewiesen werden können. Ausgenommen von dieser Höhe sind Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Unter die Sonderausgaben fallen unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Spenden und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Auch die Rürup-Rente, beispielsweise von Raisin, kann ebenso wie die Riester-Rente in der Steuererklärung als Sonderausgabe unter Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Im Jahr 2024 können Sparer bis zu 27.566 € pro Einzelperson und 55.131 € für zusammen Veranlagte anrechnen lassen. Das Finanzamt erkennt davon 100,00 % an.
Werbungskosten
Als Werbungskosten gelten sämtliche Ausgaben, die Rentner aufwenden, um ihre Rente zu erhalten und abzusichern. Hierzu zählen zum Beispiel Kontoführungsgebühren (für ein Girokonto, auf das die Rente eingezahlt wird), Gewerkschaftsbeiträge, Kosten, die für den Kauf von Fachliteratur mit Rentenbezug entstehen sowie Steuerberatungskosten. Ohne einen Nachweis dieser Kosten berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 € pro Person und Jahr.
Außergewöhnliche Belastungen
Unter außergewöhnliche Belastungen werden unvermeidbare Kosten verstanden, die unter anderem für Rentner eine hohe finanzielle Beeinträchtigung bedeuten. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, Pflegekosten, ein behindertengerechter Umbau oder auch Kosten für eine Heimunterbringung. Die Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese wird vom Finanzamt individuell berechnet und hängt in erster Linie vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Die zumutbare Belastung liegt zwischen 1,00 und 7,00 % der Gesamteinkünfte.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistung
Wer eine Dienstleistung für den eigenen Haushalt oder das Grundstück in Anspruch nimmt, kann von einer Steuerminderung profitieren. Diese beträgt 20,00 % der Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr. Handelt es sich bei dem Dienstleister um einen Minijobber statt einer Vollzeitkraft, verringert sich der absetzbare Höchstbetrag auf 510 €. Zu den haushaltsnahen Diensten gehören unter anderem Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Garten- und Reinigungsarbeiten.
Darüber hinaus können Rentner ebenso diverse Handwerkerkosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Auch hier berücksichtigt das Finanzamt 20,00 % pro Jahr. Der Höchstbetrag liegt in diesem Fall jedoch bei 1.200 €. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise Renovierungs- und Modernisierungsleistungen innerhalb des eigenen Haushaltes.
Was für Regelungen gelten für Rentner, die im Ausland leben?
Grundsätzlich ist jeder Rentner, der im Ausland länger als 6 Monate lebt und eine Rente aus Deutschland bezieht, dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Der Grund ist, dass sie in der Regel als beschränkt steuerpflichtig gelten. Das bedeutet, dass Vorteile wie beispielsweise der Grundfreibetrag oder Freibeträge für Kinder wegfallen. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist demnach vom ersten Euro an zu versteuern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ gestellt werden. Stimmt das Finanzamt dem Antrag zu, gilt die gleiche steuerliche Behandlung wie für in Deutschland Lebende. Zu den Voraussetzungen zählt zum Beispiel, dass Einkünfte, die im Ausland erzielt und in Deutschland nicht versteuert werden, unterhalb des Grundfreibetrags liegen.
Darüber hinaus hängt eine Steuerpflicht für im Ausland Lebende davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Land der Ansässigkeit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart wurde. In diesem DBA ist festgelegt, dass bei einem Steuerzahler dieselben Einkünfte, die im selben Zeitraum entstehen, nicht mehrfach besteuert werden dürfen. Verantwortlich für alle, die in Deutschland ihre Rente beziehen, ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA).
Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.