Wissenswertes zur Bruttorendite und Nettorendite bei Geldanlagen

Für viele Sparer spielt die Rendite die entscheidende Rolle bei der Geldanlage. Sie beschreibt, wie hoch der prozentuale Ertrag ist, den eine Kapitalanlage während einer bestimmten Laufzeit erzielt. Um die Rentabilität jedoch effektiv messen zu können, sollten Sparer auf den Unterschied zwischen Brutto- und Nettorendite achten. Denn wer sich nur auf die Bruttorendite verlässt, erhält einen falschen Eindruck davon, wie rentabel die Geldanlage tatsächlich ist.

Was versteht man unter dem Begriff Bruttorendite? 

Die Bruttorendite oder auch nominaler Zinsertrag genannt, gibt einen ersten Eindruck von der Rendite einer Geldanlage. Sie bezeichnet den Ertrag ohne den Abzug von anfallenden Kosten. Damit ist die Höhe der Bruttorendite in der Regel identisch mit der Höhe des jährlichen Zinssatzes.

Bruttorendite = Ertrag / Anlagekapital* 100

Wie wird die Nettorendite definiert?

Im Gegensatz zur Bruttorendite handelt es sich bei der Nettorendite um den prozentualen Ertrag abzüglich aller anfallenden Kosten- darunter Gebühren, Aufschläge und Steuern. Wodurch sich folgende Formel zur Ermittlung der Nettorendite ergibt:

Nettorendite = (Ertrag – Kosten) / Anlagekapital * 100

Die bereinigte Kennzahl kann Sparer dabei unterstützen, verschiedene Geldanlagen besser zu vergleichen, denn je nach Geldanlage und Besteuerung kann die Nettorendite unterschiedlich ausfallen.

Mögliche anfallende Kosten bei Kapitalanlagen

Geldanlagen über ZINSPILOT: Tagesgeld und Festgeld

  • Steuern
    • Kapitalertragssteuer 25 %
    • Solidaritätszuschlag 5,5 %
    • Kirchensteuer, falls verpflichtet
    • Quellensteuer, sofern erhoben und nicht erstattbar

Geldanlagen über deutsche Hausbanken: Sparbücher

  • Gegebenenfalls Gebühren für die Eröffnung und Führung eines Kontos
  • Steuern
    • Kapitalertragssteuer 25 %
    • Solidaritätszuschlag 5,5 %
    • Kirchensteuer, falls verpflichtet

Geldanlagen: Aktien

  • Gegebenenfalls Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung eines Depots
  • Transaktionskosten bzw. Ordergebühren
  • Steuern
    • Kapitalertragssteuer 25 %
    • Solidaritätszuschlag 5,5 %
    • Kirchensteuer, falls verpflichtet
    • Quellensteuer, sofern erhoben und nicht erstattbar

Geldanlagen: Fonds

  • Gegebenenfalls Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung eines Depots
  • Transaktionskosten
  • Ausgabeaufschläge
  • Performancegebühren je nach Broker
  • Steuern
    • Kapitalertragssteuer 25 %
    • Solidaritätszuschlag 5,5 %
    • Kirchensteuer, falls verpflichtet
    • Quellensteuer, sofern erhoben und nicht erstattbar

Wann gleicht die Nettorendite der Bruttorendite?

Sparer, die sich für Geldanlagen entscheiden, bei denen sie weder für die Kontoeröffnung noch für die Kontoführung Gebühren zahlen müssen, sparen sich so einen Teil der Abzüge. Diesen Vorteil genießen Sparer auch bei ZINSPILOT, da unser Service kostenlos ist.

Zudem können Anleger mit einem Freistellungsauftrag steuerliche Abgaben einsparen. Denn wenn der Ertrag aller Kapitalanlagen unter dem jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von derzeit 801 Euro pro Person und 1.602 Euro pro Ehepaar liegt, können sich Sparer von der deutschen Besteuerung befreien lassen. Bei ZINSPILOT reichen Anleger dafür einfach das Formular zum Freistellungsauftrag bei unserer Servicebank der Sutorbank ein. Ist der Freistellungsauftrag korrekt übermittelt worden, gilt er innerhalb der deutschen Besteuerung für alle Kapitalerträge, die bei den Anlagebanken auf ZINSPILOT erzielt werden.

Insofern also keine Kosten oder andere Ertragsminderungen anfallen, entspricht die Nettorendite der Bruttorendite. Das gilt selbstverständlich auch für Tagesgeld- und Festgeldanlagen aus dem europäischen Ausland.

 

Hinweis: Alle steuerlichen Angaben können sich durch Anpassungen in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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