15.06.2022

✔ Erklärung: Die Quellensteuer wird unter umständen auf Kapitalerträge erhoben, die im Ausland bezogen werden.

✔ Besteuerung: Die Höhe der Quellensteuer wird von den einzelnen Ländern selbst bestimmt. Sie liegt in der Regel zwischen 0,00 % und 35,00 %.

✔  Freibetrag: Für Kapitalerträge in Deutschland können Sparer einen Freistellungsauftrag einrichten, um Steuern zu sparen.

✔  Rückerstattung: Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens kann unter Umständen ein Teil der Quellensteuer erstattet werden.

Was ist eine Quellensteuer?

Als Quellensteuer werden alle Steuern auf Kapitalerträge bezeichnet, die direkt an der Quelle (Land der Auszahlung) erhoben werden, bei denen Erträge erwirtschaftet wurden. Im sogenannten Quellenstaat wird die Quellensteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Wer hat die Quellensteuer zu entrichten?

Jede natürliche oder juristische Person, die Kapitalerträge beispielsweise aus Zinsen oder Dividenden bezieht, hat eine Quellensteuer zu entrichten, insofern im Quellenland diese Steuer erhoben wird. Zudem fallen auch in Deutschland Steuern auf Kapitalerträge an. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben viele Länder ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

Kann die Quellensteuer reduziert werden?

Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, zahlen in der Regel 25,00 % Abgeltungssteuer, 5,50 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge. Zusätzlich kann bei einer Geldanlage im Ausland (Quellenstaat) unter Umständen eine Quellensteuer anfallen. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ermöglicht es allerdings, dass die Quellensteuer deutlich minimiert, nicht selten sogar auf 0,00 % gesenkt werden kann.

In einem solchen DBA ist geregelt, dass dieselben Einkünfte nicht in mehreren Ländern besteuert werden. Auf diese Weise soll eine wiederholte Steuerzahlung vermieden werden. Das Abkommen gilt unter anderem für deutsche Staatsbürger, die beispielsweise in Ländern wie Portugal oder Kroatien ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Darüber hinaus gibt es einige Länder, wie Frankreich, Italien oder Estland, die keine Quellensteuer auf Zinserträge erheben.

Welche Dokumente werden für eine Reduzierung der Quellensteuer benötigt?

Für eine Reduzierung der Quellensteuer sind je nach Land verschiedene Nachweise erforderlich. Beispielsweise wird in Lettland, Österreich oder Portugal eine Ansässigkeitsbescheinigung benötigt, die Anleger durch das für sie zuständige Finanzamt erhalten. Diese Bescheinigung enthält die persönliche Steuernummer und bestätigt, dass der Anleger in Deutschland wohnhaft ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Körperschaftssteuer entrichtet. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist jedoch nur in Ländern gültig, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart hat.

In Ländern wie Belgien genügt dagegen eine steuerliche Selbstauskunft, in der personenbezogene Informationen angegeben werden. Hierfür braucht keine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt zu werden.

Kann ein Freistellungsauftrag die Quellensteuer mindern?

Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich um einen Antrag, den Kunden bei ihrer Bank in Deutschland stellen. Damit werden Zinserträge unterhalb eines gesetzten Freibetrags nicht vom zuständigen Finanzamt automatisch besteuert. Sie sind bis zum sogenannten Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € pro Person und 2.000 € (Stand: 2024) pro Ehepaar beziehungsweise zusammen Veranlagten von der deutschen Besteuerung befreit. 

Für eine Quellensteuer, die auf Erträge von Tagesgeld und Festgeld im Ausland erhoben wurde, erfolgt keine Minderung durch einen Freistellungsauftrag. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die deutsche Besteuerung. Insofern eine Quellensteuer im Ausland anfällt, wird diese direkt von den Erträgen abgezogen. Haben Sie jedoch Einlagen bei einer deutschen Bank, können Sie Ihren Freistellungsauftrag ganz einfach erteilen. Auf ZINSPILOT erhalten Kunden die Möglichkeit, ihren Freistellungsauftrag direkt bei unserer Servicebank, der Sutor Bank, einzureichen. Durch diesen besonderen Service können Kapitalerträge von der deutschen Besteuerung befreit werden.

Hinweis: Ob eine etwaige Quellensteuer im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens vermieden oder auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle. Alternativ finden Sie weitere Informationen und Dokumente in unserem Steuerinformationsbereich.

Wie hoch ist die Quellensteuern in den EU-Mitgliedsstaaten

Im Falle einer auf Zinserträge von Tagesgeld und Festgeld anfallenden Quellensteuer besteht bei manchen ausländischen Banken die Möglichkeit, dass durch das Einreichen einer Ansässigkeitsbescheinigung, der Einbehalt von Quellensteuern verhindert beziehungsweise die Quellensteuer reduziert werden kann. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Situation in verschiedenen europäischen Ländern.

EU-Land Quellensteuersatz Reduzierter Quellensteuersatz innerhalb des Landes Quellensteuersatz in Deutschland anrechenbarZur Reduzierung notwendige Dokumente 
Belgien30,00 %0,00 %NeinSteuerliche Selbstauskunft
Deutschland0,00 %---
Estland0,00 %---
Frankreich0,00 %---
Griechenland15,00 %-10,00 %Aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten keine Unterstützung zur Reduzierung der Quellensteuer 
Großbritannien0,00 %---
Italien0,00 %---
Kroatien12,00 %0,00 %NeinSteuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Lettland20,00 %10,00 %10,00 %Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Litauen15,00 %10,00 %10,00 %Aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten keine Unterstützung zur Reduzierung der Quellensteuer 
Lichtenstein0,00 %---
Malta0,00 %---
Österreich25,00 %0,00 %NeinSteuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Portugal28,00 %15,00 %15,00 %Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Rumänien10,00 %0,00 %NeinSteuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Schweden0,00 %---
Slowakei19,00 %0,00 %NeinSteuerliche Ansässigkeitsbescheinigung
Spanien19,00 %0,00 %NeinSteuerliche Ansässigkeitsbescheinigung

 

Kann eine bereits abgeführte Quellensteuer zurückerstattet werden?

Grundsätzlich ist im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens eine Erstattung der Quellensteuer unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In dem Abkommen ist unter anderem festgelegt, dass maximal 15,00 % der im Ausland gezahlten Quellensteuer in Deutschland automatisch anrechenbar sind. Liegt die Quellensteuer über dem festgelegten Prozentsatz, kann bei den zuständigen Behörden eine Rückerstattung der Differenz beantragt werden.

Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

Jetzt für den ZINSPILOT-Newsletter anmelden
und keinen Top-Zins mehr verpassen!