06.09.2023

✔ Erklärung: Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge komplett oder teilweise von der deutschen Besteuerung befreit werden.

✔ Besteuerung: Alle Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer.

✔  Sparerpauschbetrag: Pro Jahr gilt ein Steuerfreibetrag bis zu 1.000 € pro Person und 2.000 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024).

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich um einen Antrag, den Sparer bei ihrer Bank in Deutschland stellen können. Dieser dient dazu, dass anfallende Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe (Sparerpauschbetrag) nicht besteuert werden. Eine Alternative dafür ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung).

Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag und keine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, oder übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, werden automatisch 25,00 % Abgeltungssteuer plus 5,50 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Banken dann dazu verpflichtet, diese Steuern direkt an das Finanzamt abzuführen.

Worin besteht der wichtigste Unterschied zwischen einem Freistellungsauftrag und der NV-Bescheinigung?

Wenn Einkünfte das gesamte Jahr über unterhalb des Grundfreibetrags liegen, kann sich bei Kapitalerträgen die Beantragung einer NV-Bescheinigung beim Finanzamt lohnen. Durch diese werden Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags von der Steuer befreit. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 11.604 € pro Person und 23.208 € pro zusammen Veranlagte (Stand: 2024). Ist das Einkommen höher als der Grundfreibetrag, können Sparer sich für einen Freistellungsauftrag entscheiden.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Freistellungsauftrag?

Der Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, kann jährlich für maximal 1.000 € pro Person und 2.000 € pro zusammen Veranlagte gewährt werden (Stand: 2024). Dabei können zusammen Veranlagte selbst entscheiden, ob sie einen gemeinsamen oder zwei einzelne Freistellungsaufträge erteilen.

Wer darf einen Freistellungsauftrag erteilen und für wen?

Prinzipiell darf jede Person einen Freistellungsauftrag stellen, der Kapitalerträge zustehen. Bei gemeinsam Veranlagten sind beide Partner dazu berechtigt, einen Freistellungsauftrag einzurichten und diesen zu nutzen. Diese Regelung gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die nicht dauerhaft getrennt leben.

Freistellungsauftrag für Kinder

Auch für Kapitalerträge von Minderjährigen können Freistellungsaufträge eingerichtet werden. Diese sind für das jeweilige Konto jedoch durch eine erziehungsberechtigte Person an die Bank oder den Anbieter zu erteilen.

Wie wird ein Freistellungsauftrag erteilt?

Einen Auftrag für eine Freistellung der Kapitalerträge können Anleger direkt bei der jeweiligen Bank beziehungsweise dem Anbieter stellen, bei dem sie Erträge erzielen. Hierfür wird in der Regel ein entsprechendes Formular benötigt. Die meisten Institute bieten das Formular online zum Herunterladen an.

Anschließend füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn ein. Er gilt für alle Konten, die bei der Bank oder dem Anbieter geführt werden. Die Höhe des Freistellungsauftrages können Sie dabei selbst bestimmen, insofern der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird.

Kann ein Freistellungsauftrag bei mehreren Banken eingerichtet werden?

Sparer können bei jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen, bei dem sie Kapitalerträge erzielen. Dabei dürfen die Freistellungsaufträge in ihrer Summe den geltenden Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.

Wie kann man einen Freistellungsauftrag bei ZINSPILOT einreichen?

Um einen Freistellungsauftrag bei unserer Servicebank, der Sutor Bank, einreichen zu können, füllen Sie zunächst das Formular zum Freistellungsauftrag aus. Hierbei ist eine gültige Steuer-ID zu hinterlegen, damit der Antrag Ihrer Person zugeordnet werden kann. Ohne die Steuer-ID wird der Freistellungsauftrag seit 2016 aufgrund von Änderungen im Einkommensteuergesetz für unwirksam erklärt.

Nachdem der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben wurde, kann er per Post an folgende Adresse gesendet werden:

Sutor Bank GmbH
Postfach 11 33 37
20433 Hamburg

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag per Fax: 040 80 80 13 19 oder per E-Mail an [email protected] zu senden.

Anschließend wird der Antrag von der Sutor Bank auf Vollständigkeit geprüft. Sollte dieser ungültig sein, werden Sie von uns schnellstmöglich informiert. Ist der Freistellungsauftrag bei der Servicebank korrekt eingereicht worden, gilt er innerhalb der deutschen Besteuerung für alle Kapitalerträge, die Sie bei den europäischen Anlagebanken auf ZINSPILOT erzielen.

Ist es möglich, einen Freistellungsauftrag zu ändern?

Selbstverständlich können Sie Ihren Freistellungsauftrag beliebig oft ändern. Die Änderung gilt jedoch lediglich für das bestehende Jahr. Für vergangene Jahre ist eine Anpassung des Freistellungsauftrages nicht möglich. Zudem ist der Stichtag der jeweiligen Bank zu beachten. Bei den meisten Instituten fällt dieser auf den letzten Bankarbeitstag des Jahres. Eine Änderung des Freistellungsauftrages kann je nach Bank und Anbieter per App, Post, Fax oder E-Mail erfolgen.

Bei ZINSPILOT senden Sie einfach einen neuen, korrigierten und vollständig ausgefüllten Freistellungsauftrag an unsere Servicebank, die Sutor Bank. Der bestehende Freistellungsauftrag wird dadurch automatisch für ungültig erklärt und durch den neuen ersetzt.

Kann ein Freistellungsauftrag rückwirkend erteilt werden?

Je nach Stichtag der Bank oder des Anbieters kann bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres ein Freistellungsauftrag rückwirkend erteilt werden. Für vorherige Steuerjahre sind keine Aufträge möglich. Freistellungsaufträge, die nach dem 31.12. eingehen, gelten ausschließlich für das folgende Jahr, ab dem 01.01.

Eine Erhöhung des Freibetrages kann bei der Bank oder beim Anbieter jederzeit bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 € oder 2.000 € für zusammen Veranlagte vorgenommen werden (Stand: 2024). Wenn der Freibetrag herabgesetzt wird, ist zu beachten, dass die Reduzierung nur bis zu dem Betrag möglich ist, der bis zur Änderung noch nicht in Anspruch genommen wurde.

Können bereits abgeführte Steuern zurückerstattet werden?

Insofern Sie einen Freistellungsauftrag innerhalb des laufenden Jahres erteilen, können abgeführte Steuern rückwirkend erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass dies nur bis zur Höhe des hinterlegten Freistellungsauftrages erfolgen kann. Bei ZINSPILOT muss der Antrag zudem bis spätestens Mitte Dezember vorliegen, insofern er berücksichtigt werden soll. Die Erstattung wird dann umgehend angewiesen und von einem Steuerverrechnungskonto der Sutor Bank direkt auf das hinterlegte Referenzkonto ausgezahlt.

Ist das Steuerjahr vergangen, ist es nicht mehr möglich, den Freistellungsauftrag rückwirkend zu erteilen. Allerdings können Sie die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Steuererklärung geltend machen und sich die Kapitalerträge für das Vorjahr bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags zurückholen.

Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wurde?

Zusammengerechnet sollten Ihre Freistellungsaufträge den Freibetrag von 1.000 € pro Person beziehungsweise 2.000 € pro zusammen Veranlagte und pro Jahr nicht überschreiten (Stand: 2024). Ist die Summe aller Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, dennoch höher, wird das zuständige Finanzamt vom Bundeszentralamt für Steuern darüber in Kenntnis gesetzt. Anschließend werden Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) korrekt auszufüllen und einzureichen. Die zu wenig gezahlten Steuern werden dann rückwirkend erhoben.

Damit ein solcher Fall bei einer Vielzahl an Freistellungsaufträgen gar nicht erst eintritt, empfiehlt es sich, eine gesonderte Übersicht über alle freigestellten Beträge zu führen und gegebenenfalls überhöhte Freistellungsaufträge direkt anzupassen. Auf ZINSPILOT benötigen Sie lediglich einen Freistellungsauftrag, der automatisch für all Ihre Tagesgelder und Festgelder bei den Anlagebanken gilt.
 

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Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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