11.07.2022

✔ Steuern: ETF-Erträge unterliegen einer 25-prozentigen Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag von 5,50 % und gegebenenfalls der Kirchensteuer.

✔ Investmentsteuerreform: Seit der Investmentsteuerreform 2018 sollen alle ETFs steuerlich gleich behandelt werden.

✔ Sparerpauschbetrag: Der Freibetrag liegt derzeit bei 1.000 € für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagten (Stand: 2024).

✔ Vorabpauschale: Die Vorabpauschale wird für thesaurierende ETFs im Voraus berechnet und stellt somit eine Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen dar.

Wie funktioniert die Besteuerung von ETFs?

Bei Wertpapieren wie Aktien oder ETFs sind grundsätzlich nur realisierte Gewinne zu versteuern. Das bedeutet, dass im Falle eines Verkaufs ohne Gewinne beziehungsweise Ausschüttungen keine Steuern auf ETFs zu zahlen sind. Wenn Sie jedoch Einkünfte durch ausgezahlte Dividenden oder Kursgewinne erzielen, fallen Steuern an, insofern kein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. 

Dabei werden Steuern auf ETFs die bei inländischen Banken oder Depot-Anbietern angelegt sind automatisch abgeführt. Das heißt, Anleger brauchen sich aufgrund der sogenannten Abgeltungssteuer nicht aktiv um die ETF-Steuern  kümmern. Wenn ein Anbieter seinen Sitz im Ausland hat, findet dagegen keine automatische Abführung der Steuer statt. In diesem Fall sind die Gewinne im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben.Mit der Investmentsteuerreform im Jahr 2018 wurde die Besteuerung von ETFs zudem übersichtlicher: Alle Formen von ETFs werden seither gleichbehandelt. Es spielt demnach keine Rolle mehr, ob es sich um einen ausschüttenden oder thesaurierend ETF handelt. Das kann Anlegern die Steuererklärung erleichtern. 

Zusammengefasst: Welche Steuern sind auf ETFs zu zahlen?

Erträge, die mit ETFs erzielt werden, unterliegen in der Regel einer Abgeltungssteuer beziehungsweise einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 25,00 %. Hinzukommen der Solidaritätszuschlag von 5,50 % und gegebenenfalls die Kirchensteuer in Höhe von 8,00 beziehungsweise 9,00 %. Vernachlässigt man die Kirchensteuer, werden Kapitalerträge mit insgesamt 26,38 % besteuert.

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Abgeltungssteuer

Bei den realisierten Erträgen aus ETFs handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verfügt die Bank oder der Depot-Anbieter über einen Hauptsitz in Deutschland wird  die Abgeltungssteuer fällig. Ist das nicht der Fall handelt es sich um die sogenannte Kapitalertragsteuer.  Der Prozentsatz liegt bei beiden derzeit bei pauschal 25,00 %

Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird diese direkt dort eingezogen, wo die Kapitalerträge entstehen. Das hat den Vorteil, dass die Steuer in der Regel automatisch von der Depotbank an das Finanzamt abgeführt wird.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Anfang 2021 fiel der Solidaritätszuschlag für einen Großteil der Steuerzahler weg. Bei der Besteuerung für Kapitalerträge gilt er jedoch weiterhin - so auch für Gewinne die durch ETFs erzielt wurden. 

Der Solidaritätszuschlag von 5,50 % wird auf die 25,00 % Abgeltungssteuer/Kapitalertragsteuer berechnet. Die Steuerlast erhöht sich deshalb auf 26,38 % ((25,00 x 5,50) % = 1,38 % + 25,00).

Kirchensteuer

Anleger, die kirchensteuerpflichtig sind, haben zusätzlich 8,00 beziehungsweise 9,00 % auf die zu entrichtende Abgeltungssteuer/Kapitalertragssteuer zu zahlen. 

Der genaue Steuersatz hängt vom Bundesland ab, in dem der Anleger seinen Hauptwohnsitz hat. Während in Bayern und Baden-Württemberg 8,00 % Kirchensteuer abfließen, gilt in den restlichen Bundesländern ein Kirchensteuersatz von 9,00 %. Die Gesamtsteuerlast kann so bis zu 27,99 % betragen.

Welche Steuern fallen bei einem ETF-Sparplan an?

Ein ETF-Sparplan wird genauso besteuert wie ETFs, die nicht zum regelmäßigen Sparen verwendet werden. Wie bei einmaligen Anlagen kümmert sich die inländische Depotbank auch bei einem ETF-Sparplan um die Abführung der Steuern. 

Wie werden ETF-Verluste versteuert?

Verluste aus dem Handel mit Wertpapieren werden mit Hilfe sogenannter Verlustverrechnungstöpfe berechnet. Im ersten Verlustverrechnungstopf werden nur die Aktien miteinander verrechnet, während alle anderen Wertpapiere wie ETFs in den zweiten Topf gehören. ETF-Verluste können also nicht mit Gewinnen aus Aktiengeschäften aufgerechnet werden. 

Werden alle Depots bei nur einem Finanzinstitut geführt, berechnet die Bank die Verrechnungstöpfe automatisch. Haben Sie Ihre Depots bei unterschiedlichen Instituten, kann eine Verlustbescheinigung sinnvoll sein. Eine Verlustbescheinigung weist die Verluste eines Depot aus, die nicht automatisch verrechnet werden. Anleger können die Bescheinigung bei den jeweiligen Banken beantragen und dann mit der Steuererklärung einreichen. Auf diese Weise werden die Verluste vom Finanzamt berücksichtigt, sodass Ihnen zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückerstattet werden kann.

Sparerpauschbetrag – Freibetrag für Kapitalanlagen

Auch bei der Abgeltungssteuer gibt es einen Freibetrag – den Sparerpauschbetrag. Derzeit liegt der Sparerpauschbetrag für Einzelveranlagte bei 1.000 € und bei Zusammenveranlagten bei 2.000 € (Stand: 2024). Damit der Steuerfreibetrag bei ETFs berücksichtigt wird, ist ein Freistellungsauftrag einzurichten. In der Regel können Sie das online bei Ihrem Broker durchführen. Nur dann werden Steuern bei ETFs mit dem Pauschbetrag berechnet. Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, können Sie sich Steuern im Nachhinein über die Steuererklärung anrechnen lassen.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können sich Anleger alternativ zum Sparerpauschbetrag von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge befreien lassen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen inklusive der Kapitalerträge den aktuell geltenden Grundfreibetrag (2024: 11.604 € für Einzelpersonen und 23.208 € für Zusammenveranlagte) nicht übersteigt. Die NV-Bescheinigung lohnt sich insbesondere für Personen mit geringem Einkommen. Den „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung” können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Wann sind Steuern auf ETFs zu zahlen?

Vereinfacht gesagt, sind immer dann Steuern auf ETFs zu zahlen, wenn die Erträge beziehungsweise Gewinne über den Freibeträgen liegen. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Freistellungsauftrag eingerichtet oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt wurde.

Quellensteuer für ETF-Erträge im Ausland

Werden Erträge im Ausland erzielt, wird eine Quellensteuer fällig. Jedes Land – in diesem Fall Quellenstaat genannt – legt den Satz für die Quellensteuer selbst fest. In der Regel liegt der Quellensteuersatz zwischen 0,00 und 30,00 %. Die Quellensteuer wird direkt vom Quellenstaat einbehalten. Es gibt jedoch auch einige Länder, die Zusatzklauseln für Privatanleger vereinbart haben, sodass für diese am Ende keine Quellensteuer fällig wird. 

Liegt zwischen dem Quellenstaat und dem Land des Anlegers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, können sich Anleger zumindest einen Teil der Quellensteuer zurückholen. Die verbleibende Quellensteuer kann dann auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden. In der Regel übernehmen die Depotbanken diese Anrechnung automatisch.

Was versteht man unter der Vorabpauschale bei ETFs?

Die Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine gewisse Mindestbesteuerung für Anleger aufgerufen wird. Seit 2018 ersetzt die Vorabpauschale die damalige Besteuerung von „ausschüttungsgleichen Erträgen“. Sie zielt darauf ab, die steuerlichen Unterschiede zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs zu minimieren. 

Anleger brauchen heute die Vorabpauschale nicht mehr anhand ihrer Steuererklärung berechnen – dies wird automatisch von der Depotbank übernommen. Vor der Steuerreform hatten thesaurierende ETFs einen Vorteil, da die Steuer nur dann abgezogen wurde, wenn die Erträge realisiert wurden. Dies hat zu einem Stundungseffekt geführt. Dieser tritt auf, wenn sich das Aufschieben der Zahlungen bis hin zur Realisierung positiv auf den Zinseszinseffekt auswirkt.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Zur Berechnung der Vorabpauschale wird eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dazu wird der Basiszins benötigt, der von der Deutschen Bundesbank berechnet wird. Der Basisertrag berechnet sich, indem man 70,00 % des Basiszinses mit dem Fondswert am Jahresanfang multipliziert. 

Zusammengefasst lässt sich die Vorabpauschale mit dieser Formel berechnen:

Basisertrag = Basiszins x 0,7 x Fondswert

Ist der Basisertrag kleiner als die erzielte Rendite, wird die Abgeltungssteuer abgeführt. Umgekehrt – wenn die Rendite größer als der berechnete Basisertrag ist – wird die Abgeltungssteuer auf die Rendite fällig.

Beispiel zur Berechnung der Vorabpauschale

Annahmen: Haben ETFs am Anfang des Jahres einen Wert von 20.000 € und am Ende des Jahres sind es 22.000 €, beträgt ihre Rendite 2.000 €. Für das Jahr 2021 lag der Basiszins bei -0,45 %. 

Berechnung Basisertrag

-0,45 % x (0,7 x 20.000 €) = -63 € 

In diesem Fall liegt der Basisertrag im negativen Bereich. Aus diesem Grund entfällt die Vorabpauschale. Würde der Basisertrag positiv sein, würde die Bank Steuern auf den Basisertrag der ETFs an das Finanzamt abführen.

Teilfreistellung bei ETFs

Zusätzlich zum Sparerpauschbetrag kann ein Teil des Investments steuerlich freigestellt werden. Fondsanbieter sind seit der Investmentsteuerreform dazu verpflichtet eine Körperschaftsteuer von 15,00 % auf Erträge zu entrichten. Das führt dazu, dass weniger Geld an die Anleger ausgeschüttet wird. Da die Investoren zusätzlich Abgeltungssteuer abzuführen haben, soll mit der Teilfreistellung bei ETFs eine Doppelbesteuerung verhindert werden. 

Wie hoch die Teilfreistellung ist, hängt davon ab, um welche Art von ETFs beziehungsweise Fonds es sich handelt:

FondsAktienanteilHöhe der Teilfreistellung
Aktienfonds>= 50,00 %30,00 %
Mischfonds>= 25,00 %15,00 %
Sonstige Fonds < 25,00 %0,00 %

Nach Abzug des Sparerpauschbetrags wären bei Aktienfonds nur noch 70,00 % der verbleibenden ETF-Erträge zu versteuern – 30,00 % bleiben steuerfrei. Anleger brauchen sich jedoch nicht selbst um die Berechnung der Teilfreistellung kümmern, dies übernimmt die Depotbank.

Das gilt es bei den ETF-Steuern zu beachten

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden alle ETFs gleichbehandelt. Die Besteuerung soll dadurch vereinfacht werden. Dadurch wurde beispielsweise eine Steuerstundung bei thesaurierenden ETFs eingeschränkt und die Quellensteuer kann nicht mehr auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Teilfreistellung, bei der Erträge bis zu 30,00 % steuerfrei sind. Für Erträge aus Kapitalanlagen, die nicht freigestellt sind, wird die Abgeltungssteuer/Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) fällig. Dabei übernehmen inländische Depotbanken beziehungsweise Depot-Anbieter die Abführung der anfallenden Steuern bei ETFs automatisch. Handelt es sich um einen ausländischen Anbieter, sind die Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Anleger können sich jedoch innerhalb Deutschlands zusätzliche Steuern sparen. Das funktioniert mit der Einrichtung eines Freistellungsauftrags oder mit einer NV-Bescheinigung.  

Haben Sie ein ETF-Portfolio bei WeltSparen, können Sie den Freistellungsauftrag mit nur wenigen Klicks einfach online einrichten. Möchten Sie erstmalig in ETFs investieren, können Sie mit der Vermögensverwaltung von attraktiven Renditechancen profitieren. Basierend auf Ihren Angaben erhalten Sie dabei den Vorschlag für eines von vier bereits vorgefertigten Portfolios mit unterschiedlichen Aktienquoten, das Ihrer persönlichen Risikobereitschaft entspricht. Mit dem ETF Configurator können Sie Ihr ETF-Portfolio auch selbst zusammenstellen. Hierfür können Sie aus über 180 ETFs und Indexfonds die für Sie passenden auswählen und Ihr Portfolio nach Ihren Wünschen aufbauen. Mit dem ETF Configurator und der Vermögensverwaltung von WeltSparen haben Sie zudem die Möglichkeit bereits ab 50 € monatlich einen ETF-Sparplan einzurichten.  

 

Hinweis: Alle Angaben können sich durch Änderung in der Besteuerung ändern. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Informationsstand. Sie sind unverbindlich und stellen keine steuerliche Beratung dar. Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß §2 StBerG befähigten Person.

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