AWV-Meldepflicht
Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen ab einer Höhe von 12.500 Euro, die Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) an Ausländer (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) leisten oder von Ausländern bzw. für deren Rechnung von Inländern entgegengenommen werden, bei der Bundesbank zu melden. Diese AWV-Meldung dient rein statistischen Zwecken und soll den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen relevante Informationen über den Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland liefern.
Was gilt als „Zahlung“ im Sinne der AWV-Meldepflicht?
Unter „Zahlungen“ fällt neben Barzahlungen und Überweisungen sowie Zahlungen mittels Lastschrift und Scheck auch das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Darüber hinaus zählen auch Aufrechnungen und Verrechnungen zu den Zahlungen – diese sind grundsätzlich brutto zu melden.
Was haben ZINSPILOT-Kunden zu beachten?
Für Geldanlagen im Ausland gilt: Reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto des gleichen Inhabers oder umgekehrt) sind nach §§ 67 ff. AWV von der AWV-Meldepflicht ausgenommen. Lediglich Zahlungen, die von dem Auslandskonto an Ausländer geleistet oder auf dem Auslandskonto von Ausländern entgegengenommen werden, sind zu melden. Wenn Sie eine Geldanlage über ZINSPILOT tätigen, müssen Sie also keine Meldung erstatten.